Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Verfahren zu beendigen und die von den bisherigen Behörden durch Edictalien oder andere 
Ladungen anberaumten Termine abzuwarten, und zwar alles bei Vermeidung derjenigen Rechts— 
nachtheile, welche ihnen in Ladungen oder sonstigen Erlassen der bisherigen Gerichtsbehörden 
angedroht worden sind oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Bürgerliche Rechtssachen, streitige sowie nichtstreitige, zu deren Verhandlung eins der bis— 
herigen Untergerichte in den Schönburgischen Receßherrschaften Auftrag erhalten hat, sind bei 
derjenigen Gerichtsbehörde fortzustellen, auf welche im Allgemeinen dessen Zuständigkeit in 
bürgerlichen Rechtssachen von dem §# #1 gedachten Zeitpunkte an übergeht. Diese hat jedoch, 
wenn sich der ursprüngliche Grund zur Auftragsertheilung erledigt hat, und sie nach den all— 
gemeinen Bestimmungen über die Competenz der Gerichte nicht selbst für die Sache zuständig 
ist, zur vorgesetzten Behörde Bericht zu erstatten, nichtsdestoweniger aber die Sache bis dahin, 
wo deren Entschließung eingeht, fortzustellen. 
6 5. Das Bezirksgericht Glauchau hat sich sowohl in dem ihm nach § 5 des Gesetzes, 
die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung be- 
treffend, vom 11. August 1855 zugewiesenen Geschäftskreise, als auch bei den nach § 18 
desselben Gesetzes von ihm zu erledigenden gerichtsamtlichen Geschäften des für das Gerichtsamt 
Glauchau bestimmten Amtsblattes zu bedienen. 
66. Die Juristenfacultät, deren Wirksamkeit als Spruchbehörde für die Schönburgischen 
Receßherrschaften mit dem 31. Mai dieses Jahres aufhört, hat die Acten sowohl in bürger- 
lichen als in Strafsachen, in denen bis dahin ein Erkenntniß noch nicht abgefaßt ist, unver- 
sprochen an diejenigen Gerichte in den Schönburgischen Receßherrschaften abzusenden, an 
welche sie künftig nach S§ 3 gegenwärtiger Verordnung gehören. 
& 7. Die im §& 10 der Verordnung vom 13. September 1856 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 326)0 enthaltene, die Gebührensätze für die in 
größeren bürgerlichen Rechtssachen (in causis arduis) abgefaßten Entscheidungen betreffende 
Bestimmung findet auch auf das Bezirksgericht Glauchau und die Gerichtsämter in den Schön- 
burgischen Receßherrschaften Anwendung. 
8 8. Mit Inkrafttretung des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster In- 
stanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 1 1. Angust 1855, in den Schön- 
burgischen Receßherrschaften kommen die Bekanntmachungen vom 26. April 1838 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 367 fg.) und 24. August 1853 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 170 fg.), die Abgabe von Patrimonial= 
gerichten betreffend, außer Wirksamkeit. 
§#9.S Desgleichen erledigt sich mit dem Zeitpunkte, zu welchem das Gesetz vom 
1 1. Angust 1855, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, in den Schönburgischen 
Receßherrschaften in Kraft tritt, worüber noch besondere Bekanntmachung erfolgen wird, da- 
selbst die Function der nach dem Gesetze vom 22. Juni 1846 (Gesetz= und Verordnungs-
	        
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