Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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M  29.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  28.  November  1883.

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betressend  die  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  über  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Bom  16.  November  1888.
—  Bekanntmochung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betressend  die  Einsuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  Vom  14.  November  1888.  —  Bekanntmachung  des  Mlnisterlums
des  Innern,  betrefsend  die  Berleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  evangelischen  Verein  in  Kirchheim
  uT.  Vom  17.  November  1863.

 

Lekanntmachung  der  Ministerien  der  Juliz  und  des  Janern,
betreffeu  die  Ansführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
über  den  Ichutz  an  Werken  der  Kiterakur  und  Kunst.

Vom  16.  November  1883.

Nachstehend  wird  die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  November  1883
No.  45  Seite  317  ergangene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  3.  November  d.  J.,
betreffend  die  vom  Bundesrath  in  Ausführung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  über  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  vom  19.  April  1883,
(Reichsgesetzblatt  No.  20  Seite  269)  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Eintragung  und
Stempelung  der  Exemplare  von  Schriftwerken  rc.  sowie  der  zur  Herstellung  jener  bestimmten
  Vorrichtungen,  behufs  der  Nachachtung  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Zugleich  wird  verfügt,  daß  im  Sinne  dieser  Ausführungsbestimmungen  unter  der
Bezeichnung  „Polizeibehörde“  die  Schultheißenämter,  beziehungsweise  Stadtschultheißenämter
  und  unter  der  Bezeichnung  „zuständige  Centralbehörde“  das  Ministerium  des
Innern  zu  verstehen  sind.  Ferner  wird  in  Erläuterung  des  Ausdruckes:  „im  Geschäfts-