schulden darstellt, sollen jährlich wenigstens drei Viertheile zu Bezahlung dieser Capitalschulden
verwendet, und es soll damit so lange fortgefahren werden, bis die Besitzung schuldenfrei ist.
Die in dieser Maße abgetragenen Schulden angefallener Besitzungen und die deshalb con—
stituirten Hypotheken sollen auch weder dem Primogeniturfideicommißbesitzer, noch sonst Jeman-
dem abgetreten, sondern quittirt und die hierunter constituirten Hypotheken sollen gelöscht werden.
IV.
Nach Anordnung des Fideicommißstifters sollen Geschwistern, nach Befinden Wittwen
eines Fideicommißfolgers, gewisse Alimentengelder, beziehendlich Ausstattung aus den Nutz-
ungen des Fideicommisses gewährt werden. In Rücksicht hierauf ist in 9§ 25, 26 und 27 àa
und e Folgendes festgesetzt:
Die Berechtigten haben ihre Gebührnisse persönlich in Empfang zu nehmen, oder durch
gehörig, mittels gerichtlicher, oder gerichtlich recognoscirter Vollmacht legitimirte Bevollmäch-
tigte abholen zu lassen, und schriftliche Quittung darüber auszustellen, oder durch ihre erwähn-
ten Bevollmächtigten ausstellen zu lassen.
Der Anspruch auf die Alimente wird, dem Zwecke der Alimentenbewilligung gemäß, in
Ansehung Derjenigen, für welche die Alimente bestimmt sind, hierdurch noch an die ausdrück-
liche Bedingung geknüpft, daß jeder dieser zum Alimentenbezuge Berechtigten über seine Ali-
mente nicht vor deren Empfangnahme irgendwie verfügt, solche namentlich nicht cedirt oder
verpfändet, auch keine solchen Handlungen oder Unterlassungen, welche den Rechten nach Arrest-
belegung oder Inhibition der Alimente, oder die Execution in solche zur Folge haben könnten,
— welcher Fall jedvoch nur dann, wenn die Arrestbelegung oder Inhibition oder Execution
wirklich beantragt und verfügt worden ist, als eingetreten angenommen werden soll, — vor-
nimmt oder sich zu Schulden kommen läßt, so daß mithin, wenn der eine oder der andere
dieser Contraventionsfälle eingetreten sein sollte, der Anspruch des dabei betheiligten Alimenten-
bezugsberechtigten auf den in Frage befangenen Alimentenbetrag, insoweit darüber in der be-
merkten Weise verfügt oder solcher mit Arrest belegt oder inhibirt oder verholfen worden, als
erloschen oder vielmehr als gar nicht existent geworden anzusehen ist, und solchem nach auch
von Cessionarien oder Gläubigern an die Alimente sich nicht gehalten werden kann. Die
Alimente an andere Personen, als an die Alimentenbezugsberechtigten selbst oder an deren in
Gemäßheit des § 25 legitimirte Bevollmächtigte auszuzahlen, soll der Primogeniturfideicommiß-
besitzer weder berechtigt, noch verpflichtet sein. Eine dem verwirkten Alimentenbetrage gleiche
Summe, oder mehr oder weniger, Demjenigen, der jenen Betrag verwirkt hat, oder der
Familie desselben, oder sonst Jemandem, als Geschenk zukommen zu lassen, bleibt ihm selbst-
verständlich unbenommen.
Die Alimente und Ausstattungen und deren etwaige Vermehrung sollen als Lasten des
gesammten Primogeniturfideicommisses betrachtet, und nach Bestreitung der Administrations-