Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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kesten und der auf dem Primogeniturfideicommisse haftenden dinglichen Abgaben zunächst aus 
den Revenüen des Primogeniturfideicommisses entrichtet werden, und namentlich vor allen 
sonstigen Forderungen an den Primogeniturfideicommißbesitzer den Vorzug haben. Es sollen 
jedoch durch die so eben getroffenen Bestimmungen und die durch solche den Alimenten und 
Ausstattungen gewährten Vorzüge die Rechte etwa vorhandener Hypothekengläubiger nicht ge- 
schmälert oder beeinträchtigt oder überhaupt betroffen werden. 
Uebrigens sollen die von einem Primogeniturfideicommißbesitzer während seiner Besitzzeit 
unberichtigt gelassenen Alimente und Ausstattungen von seinem Nachfolger im Besitze des 
Primogeniturfideicommisses nur dann und insoweit abgeführt werden, wenn und insoweit 
solche in den drei letzten der der Besitzzeit des Nachfolgers vorhergegangenen Jahre gefällig und 
binnen Jahresfrist nach der Verfallzeit klagbar gemacht worden sind, auch der Proceß ohne 
Unterbrechung fortgestellt worden ist. Für eine Unterbrechung soll es gelten, wenn der Be- 
rechtigte, dem es jedoch in jedem Falle unbenommen bleibt, sich an den Vorbefitzer oder dessen 
Erben zu halten, den Proceß länger als sechs Wochen hat liegen lassen. 
Schulden dürfen derartiger rückständiger Alimente und Ausstattungen wegen nur dann 
auf das Primogeniturfideicommiß aufgenommen werden, wenn alle rückständige Alimente und 
Ausstattungen zusammen mehr als 10000 Thaler betragen, und auch dann nur insoweit, 
als diese Summe von der Quantität der Rückstände überstiegen wird. Es soll dieser Fall 
unter die § 9 unter c gedachten Fälle gerechnet und Alles, was in dem ganzen § 9 rücksicht- 
lich dieser Fälle angeordnet ist, darauf angewendet werden. 
Dresden, am 2 S. April 1 865. 
Ministerium der Justiz. 
Or. von Behr. 
Rosenberg. 
  
.M 5B55. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des von Einsiedelschen Familienvereins; 
vom 29. April 1865. 
De Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem 
Ministerium der Justiz den Statuten des von Einsiedelschen Familienvereins d. d. den 
28. Mai 1862 die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen 
Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werde.
	        
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