Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
10. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
59. Verordnung, 
eine allgemeine Amnestie wegen der im Monat Mai des Jahres 1849 begangenen 
politischen Verbrechen betreffend; 
vom 27. Mai 1865. 
□ 
OIn Folge Allerhöchster Entschließung Sr. Majestät des Königs wird hierdurch verordnet: 
1. Wegen aller im Monat Mai des Jahres 1849 begangener, nach den bestehenden 
Strafgesetzen zu ahndender politischen Verbrechen soll im Königreiche Sachsen ein slrafzeriht. 
liches Verfahren nicht weiter stattfinden. 
2. Strafen, welche deshalb bereits zuerkannt, aber noch nicht verbüßt sind, sollen nicht 
weiter verbüßt; Unkosten jeder Art, welche deshalb bereits zuerkannt, aber noch nicht bezahlt 
sind, sollen abgeschrieben, beziehendlich aus der Staatscasse übertragen werden. 
3. Alle Diejenigen, welche wegen irgend einer Betheiligung an jenen Ereignissen ihrer 
bürgerlichen Ehrenrechte verlustig geworden sind, werden in dieselben wieder eingesetzt. 
Dresden, am 27. Mai 1865. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. von Behr. 
v. Fromberg. 
1865. 33
	        
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