Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

hiermit mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß, daß bei Auswechselung der Ratifications- 
urkunden im allseitigen Einverständnisse beschlossen worden ist, den Absatz 3 des Art. 7 des- 
unter II aufgeführten Schifffahrtsvertrags durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 
„Die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des gegenwärtigen Vertrags, sowie des vor- 
stehenden Absatzes, sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten und auf deren Ladungen 
auch dann Anwendung finden, wenn diese Schiffe aus den Häfen der Hansestädte 
an der Elbe, der Weser und der Trave kommen. Diese Abrede soll in Wirksamkeit 
treten, sobald die Französischen Schiffe in eben diesen Häfen den Nationalschiffen 
gleichgestellt sind.“ 
Unsere Behörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend 
zu achten. 
So geschehen Dresden, den 29. Mai 1865. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen.
	        
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