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Massiv gewölbte Gelasse, welche zur Verarbeitung oder Aufbewahrung der in Abs. 1
erwähnten Stoffe verwendet werden, sind insoweit, als ein Bedürfniß vorliegt, mit einer
zur Verhinderung explosionsfähiger Gasmischungen geeigneten Vorrichtung zu versehen
(vergl. auch Art. 37 Abs. 5 der B.O.).
S. 51.
Gelasse zur Aufbewahrung größerer Vorräthe von Holzkohlen dürfen nicht über
Gebälken eingerichtet werden. Die Böden müssen aus feuersicherem Material und die
Wände wenigstens aus gemauertem Fachwerk bestehen, das ebenso wie die Decken vergipst
wird. Thür= und Fensteröffnungen sind mit vollen Thüren und Läden zu verschließen.
Für Holzkohlenlager von mehr als Fchm sind insoweit, als nicht besondere Maga-
zinsgebäude mit isolirter Lage verwendet werden, feuerfeste gewölbte Gelasse mit eisernen
Thüren und Läden nothwendig.
Zu Art. 50 der Bauordnung.
Die leeren Räume zwischen den Decken und den darüber liegenden Fußböden dürfen
nicht mit Materialien ausgefüllt werden, welche die Verbreitung des Feuers befördern.
Als solche sind anzusehen
Heu, Stroh, Häcksel, Sägmehl, Hobelspähne, nicht aber Spreu.
Ueber die Art der Verwahrung der gedachten Räume kann auch durch Ortsbaustatut
Bestimmung getroffen werden.
Zu Art. 51 und 52 der Bauordnung.
S. 56.
In Betreff der Anlage der Feuerungseinrichtungen enthält die diesfällige besondere
Verfügung vom heutigen Tage die erforderlichen weiteren Vorschriften.
Zu Art. 54 der Banordunung.
S. 57.
Die Einrichtung neuer Wohngelasse in nur zum Theil über der Erde befindlichen
Räumen (Sonterrains) ist, wofern nicht die Ortsbaustatuten dies unbedingt verbieten, noch
eine andere Bestimmung treffen, dann zulässig, wenn