Benennung der Gegenstände.
Zollsätze für 100 Kilogramm
vom 1. October 1 1864 an.
Wolle:
Rohe Wolle, vereinsländische oder australische
Ungekämmte Wolle, gefärbt
Gekämmte, gefärbte oder ungefärbte Wolle
Gebleichtes oder ungebleichtes Garn von Wolle, welches auf
das Kilogramm mißt:
von 1,000 bis 30,000 Metres
„ 31,000 „ 40,000 „
„ 41,000 „ 50,000 „
„ 51,000 „ 60,000 „
„ 61,000 „ J70,000 „,
„ J1,000 „ 80,000 „,
„ Sl, OO0o „ 90,000 „,
„ 91,000 „ 100,000
„ 101,000 und darüber
Gebleichtes oder ungebleichtes Wollengarn, zum Verweben
gezwirnt
*%
Gezwirntes Wollengarn für Tapissertte .
Einfaches oder gezwirntes Wollengarn, gefärbtes
Gewebe aus Wolle
Filz jeder Art
Decken von Wolle
Teppiche jeder üb0t
Strumpfwaaren aus Wolle .
Posamentierwaaren aus Wolle
Bandwaaren aus Wolle
Wollene Spitzen
Schuhe von Tuchecken
Indische Kaschmir-Shawls und-Schärppen
im Jahre 1862.
Frei
25 Frs. — Cts.
25=
—
— Frs. 25 Cts. für das Kilogr.
– 35
— 45
— 55
— 65
— V5
— 85
— 95
1. —
Der Zollsatz für das zum Zwirnen verwendete ein-
fache Wollengarn um 30 pCt. erhöht.
Der doppelte Zollsatz des einfachen Garns.
Der Zollsatz für das ungefärbte Garn um 25 Cts.
auf das Kilogr. erhöht.
15 pCt. des Werthes.
10 pCt. des Werthes.
5 pCt. des Werthes.
10 pCt.
15 PCt.
10 péCt.
5 pCt.
des Werthes.
des Werthes.
des Werthes.
des Werthes.