Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
Zollsätze. 
  
Benennung der Gegenstände. 1862. 1864. 1865. 1866. 
Thlr. Ser. Thlr.] Sgr. Thir. Sgr. Thlr. Sgr. 
Fi. kr. Fl. An. 77. 7. Fl. Ær. 
  
  
  
  
  
b. alle nicht unter lit. a und lit. c begriffene 
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn ver- 
fertigte), undichte Gewebe; Strumpfwaaren; 
Posamentier= und Knopfmacher-Waaren4 16 
42 29 
  
c. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, 
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter lit. 
b begriffen sind; Spitzen; alle Stickereien 
und Putzwaaren 834 30 
59 50 52 30 
  
  
  
  
  
5. Von Wolle, einschließlich der Ziegenhaare. i 
Wolle und Ziegenhaare, rohe.. . . . .... Frei 
Garn aus Wolle oder Ziegenhaaren, auch mit Seide 
gemischt: 
einfaches, ungefärbt oder gefärbt, dublirtes un- 
gefärbt. . 15 
521 
  
dublirtes gefärbt; drei= oder mehrfach gezwirn- 
tes, ungefärbt oder gefärbt 4 
  
  
  
  
Waaren aus Wohlle, einschließlich der Ziegenhaare 
allein oder in Verbindung mit anderen, nicht 
seidenen Spinnmaterialien: . 
Tuchleisten . Frei 
Fußteppiche 15 . 10 . 
26 15 17 50 
  
  
  
Unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug= und Filz- 
waaren; Strumpfwaaren 10 . « 
17 30 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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