Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise zu fördern, 
und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche Zolleinigung 
anzubahnen, haben über die Erneuerung und entsprechende Abänderung und Erweiterung des 
zwischen ihnen bestehenden Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 Unterhand— 
lungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Rath Moritz von Reichert 
und 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmele; 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Vorstand der Ministerial-Section 
für die indirecten Abgaben Dr. Carl Freiherrn von Hock, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den 
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen 
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: 
àa) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern; 
b) aus Gesundheits-Polizeirücksichten; 
) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrags, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und Ausgangs- 
Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile 
dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten 
Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem 
anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der 
vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstig-
	        
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