Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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den Aufsichtsbeamten des anderen Staates die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet 
zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Orts- 
vorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält 
die Anlage C. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile 
mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueber- 
wachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. 
Artikel 11. 
Stapel= und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile unzulässig, 
und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung 
der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem be- 
stimmten Orte anzuhalten, aus-, ein= oder umzuladen. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen 
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Seeschiffe zulassen. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach der Gesetz- 
gebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach 
der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduction der Schiffs- 
mgaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafenabgaben im anderen Staate genügen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen 
Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren 
Seehäfen des einen Staates den Schiffen des anderen Staates gestattet sein. 
Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Begünstigungen, 
welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins in Bezug auf die Behand- 
lung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder einräumen 
wird, auf die Oesterreichischen Schiffe und deren Ladungen, und umgekehrt alle Begünstigungen, 
welche Oesterreich in diesen Beziehungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder einräumen 
wird, auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins und deren Lad- 
ungen Anwendung finden. Von dieser Bestimmung sind nur diejenigen Begünstigungen in 
der Küstenschifffahrt ausgenommen, welche Schiffen dritter Staaten nicht durch Uebereinkommen 
eingeräumt sind.
	        
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