Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zollbetrag. 
2. Benennung der Gegenstände. ver- 
  
zollung.l. Kr. 
  
  
  
d) Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll 
gehen, dann Posamentier-, Knopfmacher-, Band= und Strumpfwaaren Ctr. 15 — 
e) Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewagren, mit Aus- 
nahme der Spitzen und Kanen - 70 — 
26 |Wollenwaaren, d. i. alle Webe= und Wirkwaaren aus Wolle oder anderen Thier- 
haaren, auch in Verbindung mit Gummifäden und anderen nicht seidenen 
Webe= und Wirkmaterialien: 
à) Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht be- 
druckte Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ansnahme der Fußteppiche aus 
Hunds-, Kälber= und Rindshaaren — 25 — 
Anmerk. Den gewalkten Waaren werden nur jene beigezählt, die eine vollständige 
Walke erhalten haben (nicht blos angewalkt sind). 
b.) Alle sammetartige und alle ungewalkte dichte Webewaaren (mit Ausnahme 
der unter c genannten), dann Posamentier-, Knopfmacher= und Strumpf- 
waaren:: — 45 — 
c) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Spitzen), dann Shawls 
und Shawltücher .... . . . . . ... 70 — 
27/VWaaren, in denen außer anderen Webe= und Wirkmaterialien sich auch Seide be— 
findet, mit Ausnahme der Blonden und Spitzten - 70 — 
28/Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe, mit Kautschuk oder Gutta- 
percha überzogen u. s. w.: 
dà) Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphaltleinwand 
b) Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Wachsmousselin, Malertuch, 
Ledertuch und Wachstafft:t:i: ..... - 10 — 
c) Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt oder durch 
Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden 
Anmerk. zur Classe VIII. Stickereien, Kleidungen und Putzwaaren, und Waaren 
aus Webe= und Wirkmaterialien in Verbindung mit Metallfäden oder ge- 
sponnenem Glase sind in dieser Classe nicht begriffen. 
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