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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuße
Thlr.
Ngr.
nach dem
527-Gulden=
Fuße
Fl.
Kr.
I
19
geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die
kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler
und Dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder,
von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter die kurzen Waaren CAllg. Anm. 2) fallen; feine
Schuhe aller Ätrtt
e) Handschuhe
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i.
Garn und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen
vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Rohes Garn von Flachs, Hanf oder Werg:
1) Maschinengespinnst
2) Handgespinnst .
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (ge—
äschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn. . . . . . . ...
Anmerk. zu a und b. Unter dem voraufgeführten Garne ist Zwirn nicht
begriffen.
c) Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, ge—
leimte, gefirnißte; Feuerlöscheimer aus geflochtenem und ge—
drehtem Hanfe, ungebleichte; Decken aus losen Fasern ..
d) Graue Packleindanynynyyy;:;
Anmerk. Unter Packleinwand wird ein grobes glattes Leinengewebe (ohne
Köper und Muster) verstanden, welches nicht über 24 Fäden in
der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält.
e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren,
gebleichte
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
10
13 10
frei
15
20
17
23
frei
30
20
30
15
524
10