Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Maßstab Abgabensätze 
der nach dem nach dem 
% Benennung der Gegenstände. Ver. 90-Thaler 521-Guden- 
zollung. Fuße Fuße 
Thlr.Ngrm. Fl.] 
  
d) Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch # 
  
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen Ctr. 7 
36 Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt: 
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchhin . frei . frei. 
b)Zmngewalztes.... 1 Ctr. 15 521 
J) Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, 
Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit volz 
oder Eisen, ohne Politur und Lack . . . . .. 1Ctr. 1 1 45 
d) Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallenCtr. 7 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Allgemeine Anmerkungen. 
1) Unter den in Nr. 6 und 13 aufgeführten Waaren sind Schiffe, Wagen und Schlitten, und unter den in Nr. 2, 15, 26 und 34 
aufgeführten Waaren Kleider und Putzwaaren nicht begriffen. 
2) Zu den im vorstehenden Verzeichnisse in Nr. 3 d, 4b, 6f 3 #, 10 d, 13 f, 15 a und b, 16 d3, 18 und d, 23 d, 276 
und 42, 31 d, 35 d und 36 d erwähnten kurzen Waaren gehören folgende: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; 
echtes Blattgold und Blattsilber. 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder 
Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz= und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; 
unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galanterie= und Quincailleriewaaren (Herren= und Frauenschmuck, 
Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen 
Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder ver- 
silbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten 
Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und der- 
gleichen; Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perückenmacherarbeit; Regen= und 
Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder 
anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuk, 
Guttapercha, Leder, Ledertuch (lealher eloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders 
tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergl. 
 
	        
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