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C.
Zollkartel.
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81.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Be—
strafung von Uebertretungen (§§& 1 3 und 14) der Zollgesetze des anderen Staates nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
82.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder
zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung
auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles
unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen
gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen
Zoll- oder Steuerbehörde (im Zollvereine Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich
Hauptzollämter oder Finanzwachcommissäre) schleunigst anzuzeigen.
83.
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß ge—
langenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im § 2 bezeichneten Zoll-
oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die
einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft
ertheilen.
84.
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Staate
ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Register—
Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze
desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.