Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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kommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechts— 
widrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder 
Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
817. 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat, auf Antrag einer zuständigen Be- 
hörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, 
wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu 
lassen, 
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur 
Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, 
wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Ge- 
biete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Unter- 
suchung sich in demselben Staate betreffen läßt, 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger 
des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind. 
818. 
Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus 
die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen 
Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als 
nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem 
anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
19. 
Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden 
oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amt- 
lichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art 
beigelegt ist. 
820. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Straf- 
vollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Straf- 
verfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Unter- 
suchung geführt wird. 
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