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. 70. Verordnung,
die Abänderung des Vereinszolltarifs betreffend;
vom 31. Mai 1865.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. . 26c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Die Regierungen der zum deutschen Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekemmen,
daß nachstehende Abänderungen des durch Verordnung vom 29. April dieses Jahres (Seite
145 fg. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) verkündeten Vereinszolltarifs
gleichzeitig mit dem Vollzuge des am 11. April dieses Jahres unterzeichneten, Seite 411 #g.
des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes abgedruckten Handels= und Zollvertrags
zwischen dem Zollvereine und Oesterreich in Kraft treten sollen.
II Vom Eingangszolle befreit werden folgende Gegenstände:
1) Zündwaaren (aus Nr 5, a. Anmerkung 4);
2)) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte (Nr. 9, a);
3) Anis, Coriander, Feuchel und Kümmel (Nr. 9, b 1);
4) Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern (aus Nr. 11, b);
5)0 rohes Garn von Flachs oder Hanf, Handgespinnst (Nr. 22, à 1 6);
60 die unter Nr. 25, D 2 begriffenen Gegenstände, mit Ausschluß von: Cichorien, ge-
trocknete, und Fische nicht anderweit genannt;
7) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte
Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärke-
gummi (Nr. 25, 0 2);
8) grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestand-
theile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der
Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen
(aus Nr. 33, d 1);
9) Kälber (Nr. 39, b 4);
10)0 Schafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegen (Nr. 39, e).
II. Von nachstehenden Gegenständen sind statt der im Tarife bestimmten die nebenbezeichneten
Zollsätze zu erheben:
10 von Schmucksachen aus Eisen oder Stahl, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen (Nr. 6,
1 36) vom Centner 4 Thlr. oder 7 fl.;