Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 470 — 
. 70. Verordnung, 
die Abänderung des Vereinszolltarifs betreffend; 
vom 31. Mai 1865. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. . 26c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Die Regierungen der zum deutschen Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekemmen, 
daß nachstehende Abänderungen des durch Verordnung vom 29. April dieses Jahres (Seite 
145 fg. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) verkündeten Vereinszolltarifs 
gleichzeitig mit dem Vollzuge des am 11. April dieses Jahres unterzeichneten, Seite 411 #g. 
des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes abgedruckten Handels= und Zollvertrags 
zwischen dem Zollvereine und Oesterreich in Kraft treten sollen. 
II Vom Eingangszolle befreit werden folgende Gegenstände: 
1) Zündwaaren (aus Nr 5, a. Anmerkung 4); 
2)) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte (Nr. 9, a); 
3) Anis, Coriander, Feuchel und Kümmel (Nr. 9, b 1); 
4) Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern (aus Nr. 11, b); 
5)0 rohes Garn von Flachs oder Hanf, Handgespinnst (Nr. 22, à 1 6); 
60 die unter Nr. 25, D 2 begriffenen Gegenstände, mit Ausschluß von: Cichorien, ge- 
trocknete, und Fische nicht anderweit genannt; 
7) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte 
Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärke- 
gummi (Nr. 25, 0 2); 
8) grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestand- 
theile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der 
Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen 
(aus Nr. 33, d 1); 
9) Kälber (Nr. 39, b 4); 
10)0 Schafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegen (Nr. 39, e). 
II. Von nachstehenden Gegenständen sind statt der im Tarife bestimmten die nebenbezeichneten 
Zollsätze zu erheben: 
10 von Schmucksachen aus Eisen oder Stahl, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen (Nr. 6, 
1 36) vom Centner 4 Thlr. oder 7 fl.;
	        
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