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A.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine
gehörigen Staaten, Braunschweig, Hldenburg, Massau und der freien Stadt
Frankfurt,
die
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins
betreffend. "
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,
Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine be-
theiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 22.
und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom
2. Januar 1836, vom 8. Mai, 1 9. October und 13. November 1841 und vom 4. April
1853 beruhende Zoll= und Handelsverein, den bei dessen Gründung und Erweiterung ge-
hegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten
Staaten und hierdurch zugleich für die Beförderung der Handels= und Verkehrsfreiheit in
Deutschland überhaupt herbeigeführt hat,
in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand des gedachten Zoll= und Handels-
vereins sicherzustellen, so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden,
wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von Pommer
Esche, ’"
AllerhöchstJhrenMinisterial-DirectorAlexanderMaxPhilipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
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