Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher 
oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereins- 
staaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, 
dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. 
b) Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die 
nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleich- 
mäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden 
Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden. 
I) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtionsgegenstande 
bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese 
Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung 
nur in gleicher Weise fordern. 
d) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung 
eines Consumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der 
Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen. 
e) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg werden von dem Zeitpunkte ab, 
mit welchem der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, von dem in den übrigen 
Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erheben. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, welche 
etwa während der Dauer dieses Vertrags die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer 
unterwerfen möchten. 
1.) Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabackblätter, wenn sie in Mengen von 
10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate in den anderen, oder aus einem 
Steuergebiete (Litt. g) in das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangs- 
Abgaben und damit auch von der Begleitung mit zoll= oder steueramtlichen Bezettelungen 
freigelassen werden. 
Die Uebergangsabgabe von Taback wird in Preußen, Sachsen, Hannober, Kurhessen, 
im Gebiete des Thüringischen Vereins, in Braunschweig und in Oldenburg von den aus den 
anderen Vereinsstaaten übergehenden Tabackfabrikaten dann nicht erhoben, wenn letztere, bei 
unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung des Amtes im Ver- 
sendungsorte versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen. 
8) Soweit zwischen mehreren zum Zolloereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu 
gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die 
betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein 
Ganzes betrachtet.
	        
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