Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 497 — 
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge Erinnerungen 
zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die Veränderung vorgenommen 
hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten Steuerbeträge nicht behindert, 
vielmehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Correspondenzwege oder auf den General— 
conferenzen zur Erledigung zu bringen. 
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem 
Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangsabgaben von Tabackblättern 
und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen von 3 Thlr., be- 
ziehungsweise 1 Thlr. vom Zollcentner erhoben. 
Das Närmliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangsabgabe von 
Tabackblättern und Tabackfabrikaten. 
86. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegen— 
ständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsorts stattfinden, insofern solche 
nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den 
Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates 
erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, so- 
weit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden 
Straßen und Controlen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise 
und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereins- 
staat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in 
Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Controleinrichtungen 
Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst 
im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter- 
suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Be- 
stimmungsorte, eintritt. 
7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sei es 
durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die 
zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §& 3 dieses 
Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behand- 
lung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung 
kommen. 
Zu den zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die 
Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Communen oder Corporationen allein soll statt- 
1865. 70
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.