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Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder
derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszugleichen.
Demnächst bereitet das Centralbüreau auch die definitive Jahresabrechnung vor.
Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur Aus-
gleichung ihrer Mindereinnahmen von den Cassen anderer Regierungen zu empfangen, jedes-
mal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Centralbüreau gleichzeitig
mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge,
welche einzelne Vereinsregierungen zu dem angegebenen Zwecke aus den Cassen anderer Ver-
einsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und die Cassen, von denen
die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung an die
Centralfinanzstellen der Vereinsregierungen gelangt, wird verfahren, und das Erforderliche
zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände ob-
walten, in welchem Falle diese den anderen betheiligten Vereinsregierungen unverzüglich mit-
zutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nichk in Verbindung
stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden.
Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird das Centralbüreau angeben,
inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen einzelner
Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen
Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.
Die contrahirenden Staaten bleiben nach Maßgabe der bestehenden Verträge befugt,
einen Beamten zu dem Centralbüreau zu ernennen. Jedem Staate, welcher einen solchen
Beamten nicht ernannt hat, steht die Befugniß zu, von den Arbeiten dieses Büreaus durch
zeitweise Abordnung eines seiner Beamten nähere Kenutniß zu nehmen, welchem alsdann
hierüber jede Auskunft mit Bereitwilligkeit gewährt, und die Einsichtnahme sämmtlicher Acten
gestattet werden wird.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten kommen folgende Grundsätze zur
Anwendung:
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Ge-
meinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem
Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es mögen diese durch
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren
Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirectionen, oder durch den Unter-
halt des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden
Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung
entstehen.