Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Hervorbringung derselben in dem 
einen oder anderen der contrahirenden Staaten einer inneren Steuer unterliegen, oder nicht. 
Artikel 5. 
Zwischen den contrahirenden Staaten findet eine Gemeinschaft der Einnahmen statt, 
welche von der Besteuerung der Branntweinfabrikation und von den Abgaben aufkommen, die, 
nach Maßgabe der Zollvereinigungsverträge, von dem aus anderen Zollvereinsstaaten über— 
gehenden Branntwein, Tabackblättern, Tabackfabrikaten und Bier erhoben werden. 
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Wein und 
Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Gemeinschaft. 
Artikel 6. 
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem Brutto- 
betrage nach Abzug: 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Vergütungen 
der Steuer von der Branntweinfabrikation 
zwischen den contrahirenden Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei Jahren statt- 
findenden Zählungen festgestellt. 
Der Steuerertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Gebietstheile, 
welche vertragsmäßig mit einem der contrahirenden Staaten in Gemeinschaft aller oder einzel- 
ner von den im Artikel 5 bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der Theilung dieser Ein- 
nahmen in den Steuerertrag, beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet 
werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft stattfindet. 
Artikel 7, 
Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen findet unter den contrahirenden Staaten viertel- 
jährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrechnung statt. 
Zum Zwecke der vorläufigen Abrechnung übersenden die Directiobehörden sämmtlicher 
contrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanzministerium innerhalb der ersten sechs 
Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über die im Laufe des oder der vorhergegangenen 
Vierteljahre des Kalenderjahres fällig gewordenen Einnahmen und etwa gewährten Erstattungen. 
Innerhalb fernerer vier Wochen übersendet das Königlich Preußische Finanzministerium den 
Centralfinanzstellen der anderen contrahirenden Theile, für den Thüringischen Verein der 
Directiobehörde desselben, die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellte vorläufige Abrechnung. 
Diese Abrechnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der
	        
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