Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die Wirksamkeit der von einem contrahirenden Theile an die Zolldirectionen oder Haupt- 
ämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die 
Erhebung und Controle der in die Gemeinschaft fallenden Steuern und Abgaben unter An- 
wendung der wegen der Stellung und Befugnisse der gedachten Beamten oder Controleure 
im Allgemeinen getroffenen Verabredungen. 
Diejenigen contrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht abgeordnet sind, 
gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch besonders zu entsendende Commis- 
sarien von der Erhebung und Controle der gedachten Steuern und Abgaben, insbesondere der 
Steuer von der Branntweinfabrikation, Kenntniß zu nehmen. 
Brennereirevisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in Begleitung 
eines Landesbeamten vorgenommen werden. 
Artikel 10. 
Sollte der auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsteuer sich er- 
heblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten oder notorische 
Abnahme der Branntweinfabrikation oder Consumtion sich erklären ließe, so soll durch eine 
gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der 
Unzulänglichkeit des zur Anwendung kommenden, auf dem Rauminhalte der zur Einmaischung 
oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und der Zahl der Einmaischungen beruhenden 
Erhebungsmaßstabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll eine 
Aenderung des Erhebungsmaßstabes insoweit eintreten, als nöthig ist, um denselben dem im 
Artikel 1 festgesetzten Steuersatze wiederum nahe zu bringen. 
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der contrahirenden Theile 
überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssatzes für sich allein anzu- 
ordnen. Die Einnahmegemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit 
des Theilnahmeverhältnisses soll aber dadurch aufrecht erhalten werden, daß derjenige Theil, 
welcher den Steuersatz erhöht, 
1) von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Branntweinsteuereinnahme so 
viel von der Theilung ausschließt und für sich behält, als der von ihm für die Brannt- 
weinfabrikation aus mehligen Substanzen angenommene volle Erhebungssatz höher 
ist, als der gleichartige Satz in den anderen Staaten; 
2) beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derjenigen Theile, welche einen ge- 
ringeren Steuersatz beibehalten, eine der Differenz der Steuersätze entsprechende Ueber- 
gangsabgabe für seine alleinige Rechnung erhebt; 
3) befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in das Ausland 
und in andere Vereinsstaaten im Verhältnisse der eingetretenen Erhöhung des Erhebungs- 
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