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So geschehen und in einem, für die hohen contrahirenden Theile in dem Königlich
Preußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegenden Exemplare vollzogen.
Berlin, den 28. Juni 1864.
(gez) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Bode. Thon. von Tbielau.
(L. 8.) (L. S.) (I. S)
Ca.
Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen, ZGaden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Joll- und
Handelsvereine betheiligten Stanten, Braunschweig und der freien Stadt
Frankfurt einerseits,
und
Hannover sowie Oldenburg andererseits,
betreffend
den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Jollvereinigungsvertrage vom
28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein
von demselben Tage.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von
Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit
dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten
-Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und der Senat der
freien Stadt Frankfurt einerseits und Seine Majestät der König von Hannover, sowie Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche