Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Statuten 
der Sächsischen Bank zu Dresden. 
Tit. I. 
Zweck, Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
&1. Die unter der Firma „Sächsische Bank zu Dresden"“ begründete Actiengesellschaft 
genießt nach Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer juristischen Person, steht unter Ober- 
aufsicht der Staatsregierung und bezweckt innerhalb der in 66 10 und 11 bestimmten Grenzen 
(vergl. aber auch §# 12) die Betreibung von Bankgeschäften. 
62. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und ihre Centralverwaltung in Dresden. 
3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 25 Jahre, vom Tage der Statutenbestätigung 
an gerechnet, bestimmt. Zu jeder weiteren Verlängerung ist die Genehmigung der Staats- 
regierung erforderlich. 
Tit. 1U. 
Grundcapital, Einzahlung und Actien. 
&# 4. Das Grundcapital der Bank besteht vorläufig aus Fünf Millionen Thalern, in 
25000 Actien à 200 Thlr. — — festgestellt. 
Dasselbe kann jedoch auf Beschluß des Verwaltungsraths nach Bedürfniß und unter der 
Voraussetzung, daß der ganze Nominalbetrag der ersten 25000 Actien einbezahlt ist, bis zu 
10 Millionen Thaler erhöht werden. 
Die Bank ist berechtigt, ihre Geschäftsthätigkeit zu eröffnen, sobald 25000 Actien im 
Betrage von 5 Millionen Thalern gezeichnet, hierauf mindestens 20 Procent eingezahlt und 
die eingezahlten Summen als in der Hand der Verwaltung befindlich der Staatsregierung 
nachgewiesen sind (vergl. aber 6 211 des Handelsgesetzbuchs). 
85. Jeder Actionär ist verbunden, den vollen Neunwerth seiner Actien in denjenigen 
Raten und Zeitpunkten, welche der Verwaltungsrath bestimmen wird, einzuzahlen. Die Auf- 
forderung dazu erfolgt jedesmal mindestens vier Wochen vorher durch dreimalige Bekanntmachung 
in der im § 42 vorgeschriebenen Form. 
66. Jeder Zeichner haftet persönlich für die ersten Einzahlungen bis zu 40 Procent des 
Nominalbetrags der von ihm gezeichneten Actien. 
Unbeschadet dieser unter allen Umständen fortdauernden Verpflichtung gelten für die ersten 
Einzahlungen bis zu 40 Procent, ebenso aber auch für alle späteren Einzahlungen gleichmäßig 
folgende Bestimmungen: 
Wer eine ausgeschriebene Einzahlung bis zum Ablaufe der anberaumten Frist nicht leistet, 
hat eine Conventionalstrafe von 110 der im Rückstande gebliebenen Einzahlungsrate zu entrichten. 
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