Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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commissare und der Bankverwaltung zu verabredenden Cautelen, versiegelt deponirt. 
Die Regierung hat das Recht, durch ihre Beamten die Anfertigung der Noten, 
und die statutenmäßige Deckung derselben so wie der Depositen auf Kosten der 
Bank beaufsichtigen zu lassen. · " 
d)DieBankistberechtigt,unterBestimmungeinerPräclusivfristvonmindestens6 
Monaten ihre Noten durch dreimalige Bekanntmachung in der 8 42 vorgeschriebenen 
Form einzurufen und dieselben einzulösen oder gegen neue, von den früheren sich 
deutlich unterscheidende Noten umzutauschen. Die innerhalb der bestimmten Frist 
nicht eingelieferten Banknoten sind werthlos und annullirt. 
2) Die Bank ist weiter berechtigt, Wechselbriefe zu kaufen, zu verkaufen, die Beträge ein- 
ziehen zu lassen oder Vorschüsse darauf zu leisten. Erworbene und beliehene Wechsel und 
Handelseffecten dürfen in der Regel auf nicht länger als drei Monate ausgestellt sein, und 
müssen mindestens drei gute Unterschriften tragen. 
3) Die Bank nimmt edles Metall in Barren oder gemünzten Noten der Bank oder zur 
Eincassirung bestimmte, in Dresden oder am Sitze einer Filiale der Bank zahlbare Wechsel- 
briefe und wechselmäßige Assignationen von solchen Personen und Anstalten, welche in Dresden 
oder an dem Orte einer Bankfiliale ihren Wohnsitz haben, zu dem Zwecke in Rechnung an, 
damit dieselben über den Betrag dieser Einzahlungen durch Anweisungen oder durch Ab= und 
Zuschreibung auf dem zu diesem Behufe eröffneten Folium verfügen können. Die von dem 
Folieninhaber zu leistenden Vergütungen bestimmt das Reglement. 
Die Bank ist ferner befugt 
4) für Rechnung von Privaten, öffentlichen Anstalten oder Behörden Eincassirungen, sowie 
Ein= und Verkauf von Werthpapieren, erstere gegen Hinterlegung des Betrags, zu übernehmen, 
5) bei der Aufnahme und Uebernahme von inländischen Anlehen des Staates, der Ge- 
meinden und Körperschaften — nicht aber bei der Negociation ausländischer Anleihen und 
zwar weder in directer noch in indirecter Weise — sich zu betheiligen, 
6) Depositen an gemünztem und ungemünztem Golde und Silber, Werthpapieren, Privat- 
obligationen und Documenten, Waaren, Pretiosen und Werthgegenständen überhaupt gegen 
Entgelt zur Aufbewahrung zu übernehmen, 
7) gegen Hinterlegung von im Inlande nicht coursirenden Gold= und Silbermünzen oder 
von Gold= und Silberbarren nach den dafür aufzustellenden Tarifen Vorschüsse zu geben und 
demgemäß Depositenconten zu eröffnen, ingleichen gegen Verpfändung von anerkannt soliden 
Staatspapieren, insbesondere Deutscher Bundesstaaten, von Staatsobligationen, von Stadt- 
schuldscheinen, von Actien oder Obligationen zweifellos gut fundirter industrieller Unternehm- 
ungen (jedoch mit Ausschluß der von der Bank selbst ausgegebenen Actien), wie von Waaren, 
welche dem Verderben nicht ausgesetzt sind, Vorschüsse zu leisten. Der Verwaltungsrath be- 
stimmt in einem mindestens allvierteljährlich zu revidirenden Betriebsreglement die Werth-
	        
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