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Die Verträge müssen Bestimmungen enthalten, wornach gegen die Directoren, im Falle
sie sich Pflichtwidrigkeiten, grobe Fahrlässigkeiten oder ein solches Verhalten, welches ihr ferneres
Verbleiben im Amte mit der Ehre oder dem Interesse der Gesellschaft unverträglich macht,
zu Schulden kommen lassen, mit Suspension und sofortiger Amtsenthebung verfahren werden
kann, und zwar dergestalt, daß der Verwaltungsrath mit einer Mehrheit von wenigstens
8 Stimmen beide Maßregeln verfügen darf. Die Amtsenthebung hat zur Folge, daß alle dem
Entlassenen vorher vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung,
Tantieme, Entschädigung oder andere Vortheile sofort erlöschen.
Inwieweit diese Bezüge während der Suspension einer Abminderung unterliegen, ist im
Anstellungsvertrage zu bestimmen.
& 23. Die Direction führt die Firma der Gesellschaft und zeichnet für dieselbe. Hier-
bei gelten folgende Bestimmungen:
Alle Schriftstücke der Bank sind von zwei Directoren zu unterzeichnen.
Diese Bestimmung bindert nicht, daß die Verwaltung im Hinblick auf innere Controle
die Contrasignatur von Cassen= und sonstigen Beamten der Bank anordnet, auch mit ihren
Geschäftsfreunden Vereinbarung trifft, auf diese Contrasignaturen zu achten. Es sollen aber,
wenn dergleichen Bestimmungen getroffen worden sind, jedem Dritten, mit welchem hierunter
keine besondere Verabredung erfolgt ist, und namentlich jeder Behörde gegenüber auch die ohne
Contrasignatur vollzogenen Schriften volle Gültigkeit haben.
. Die Direction leitet und führt innerhalb der statutenmäßigen Grenzen und unter
Beachtung der Reglements des Verwaltungsraths die Geschäfte und Angelegenheiten der Ge-
sellschaft, sie vertritt die Letztere überall sowohl den Actionärs und dritten Personen wie Be-
hörden gegenüber insbesondere auch bei allen Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Verhand-
lungen mit den Rechten und Pflichten des Vorstands einer Actiengesellschaft.
Die Legitimation der Directionsmitglieder erfolgt durch eine gerichtliche oder notarielle
Ausfertigung des über ihre Ernennung aufgenommenen Protocolls, oder durch eine auf Grund
desselben ertheilte notarielle oder gerichtliche Bescheinigung. ·
Die Vertheilung der Functionen unter die Mitglieder der Direction, ihre gegenseitigen
Verhältnisse zu einander sowie die Normen für gemeinsame Berathung und Beschlußfassung
setzt der Verwaltungsrath durch ein Reglement fest.
§ 25. Die Mitglieder des Directoriums erhalten eine feste Besoldung. Außerdem kann
denselben die Verwaltung innerhalb der § 39 bestimmten Grenzen eine Tantièeme aussetzen.
Jeder Director muß mindestens zwanzig Actien besitzen und während der Amtsdauer
deponiren. »
Die Directoren dürfen weder direct noch indirect Nebengeschäfte für eigene Rechnung
betreiben, noch freiwillig Ehrenämter ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsraths
annehmen.
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