Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die Verträge müssen Bestimmungen enthalten, wornach gegen die Directoren, im Falle 
sie sich Pflichtwidrigkeiten, grobe Fahrlässigkeiten oder ein solches Verhalten, welches ihr ferneres 
Verbleiben im Amte mit der Ehre oder dem Interesse der Gesellschaft unverträglich macht, 
zu Schulden kommen lassen, mit Suspension und sofortiger Amtsenthebung verfahren werden 
kann, und zwar dergestalt, daß der Verwaltungsrath mit einer Mehrheit von wenigstens 
8 Stimmen beide Maßregeln verfügen darf. Die Amtsenthebung hat zur Folge, daß alle dem 
Entlassenen vorher vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, 
Tantieme, Entschädigung oder andere Vortheile sofort erlöschen. 
Inwieweit diese Bezüge während der Suspension einer Abminderung unterliegen, ist im 
Anstellungsvertrage zu bestimmen. 
& 23. Die Direction führt die Firma der Gesellschaft und zeichnet für dieselbe. Hier- 
bei gelten folgende Bestimmungen: 
Alle Schriftstücke der Bank sind von zwei Directoren zu unterzeichnen. 
Diese Bestimmung bindert nicht, daß die Verwaltung im Hinblick auf innere Controle 
die Contrasignatur von Cassen= und sonstigen Beamten der Bank anordnet, auch mit ihren 
Geschäftsfreunden Vereinbarung trifft, auf diese Contrasignaturen zu achten. Es sollen aber, 
wenn dergleichen Bestimmungen getroffen worden sind, jedem Dritten, mit welchem hierunter 
keine besondere Verabredung erfolgt ist, und namentlich jeder Behörde gegenüber auch die ohne 
Contrasignatur vollzogenen Schriften volle Gültigkeit haben. 
. Die Direction leitet und führt innerhalb der statutenmäßigen Grenzen und unter 
Beachtung der Reglements des Verwaltungsraths die Geschäfte und Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft, sie vertritt die Letztere überall sowohl den Actionärs und dritten Personen wie Be- 
hörden gegenüber insbesondere auch bei allen Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Verhand- 
lungen mit den Rechten und Pflichten des Vorstands einer Actiengesellschaft. 
Die Legitimation der Directionsmitglieder erfolgt durch eine gerichtliche oder notarielle 
Ausfertigung des über ihre Ernennung aufgenommenen Protocolls, oder durch eine auf Grund 
desselben ertheilte notarielle oder gerichtliche Bescheinigung. · 
Die Vertheilung der Functionen unter die Mitglieder der Direction, ihre gegenseitigen 
Verhältnisse zu einander sowie die Normen für gemeinsame Berathung und Beschlußfassung 
setzt der Verwaltungsrath durch ein Reglement fest. 
§ 25. Die Mitglieder des Directoriums erhalten eine feste Besoldung. Außerdem kann 
denselben die Verwaltung innerhalb der § 39 bestimmten Grenzen eine Tantièeme aussetzen. 
Jeder Director muß mindestens zwanzig Actien besitzen und während der Amtsdauer 
deponiren. » 
Die Directoren dürfen weder direct noch indirect Nebengeschäfte für eigene Rechnung 
betreiben, noch freiwillig Ehrenämter ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsraths 
annehmen. 
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