Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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und auf deren Kosten vor dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden das 
Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in der nämlichen 
Weise, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere angeordnet ist oder künftig angeerdnet 
wird, nur soll die für Schuldscheine gegenwärtig vorgeschriebene Wartezeir hinsichtlich der Actien 
und Actiencertificate auf eine fünfjährige herabgesetzt sein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens und eingetretener Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses werden an der Stelle der mortificirten Documente neue aus- 
gefertigt. Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine findet ein 
Mortificationsverfahren nicht statt, es wird aber deren Betrag, wenn der Verlust vor Ablauf 
der § 39 bemerkten Verjährungszeit bei der Bank angezeigt worden ist, nach Ablauf dieser 
Frist an den Vorzeiger der Actie ausgezahlt. 
AKormulare. 
— —— — 
J. 
A. Actiencertificat auf Namen. 
Erster Zeichner 
hat auf die Actie Nr. der Sächsischen Bank zu Dresden 
Thaler — — 
in Ziffern Thhlr. — — 
eingezahlt. Nach völliger Einzahlung von Zwei Hundert Thalern im 30-Thalerfuße 
wird dem rechtmäßigen Besitzer dieses Certificats gegen Rückgabe desselben die mit obiger 
Nummer bezeichnete Actie, je nach Wunsch auf Namen oder Inhaber ausgefertigt und überliefert. 
Dresden, den . 
Die Hächsische Wank zu Dresden. 
Eigenhändige Unterschrift eines Mitglieds des provisorischen Comité. 
2. Auf die obenerwähnte Actie sind ferner 
Thlr. Ngr. . . Pf., 
in Ziffern Thlr. Ngr. Pf., im 30-Thalerfuße eingezahlt worden. 
Dresden, 2c. 2c. 
3. Auf die obenbenannte 2c. 2c. 
Auf der Rücksfeite Abdruck von 88 5, 6, 7, 47 und 46 der Statuten. 
  
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