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und auf deren Kosten vor dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden das
Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in der nämlichen
Weise, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere angeordnet ist oder künftig angeerdnet
wird, nur soll die für Schuldscheine gegenwärtig vorgeschriebene Wartezeir hinsichtlich der Actien
und Actiencertificate auf eine fünfjährige herabgesetzt sein.
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens und eingetretener Rechtskraft
des Präclusiverkenntnisses werden an der Stelle der mortificirten Documente neue aus-
gefertigt. Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine findet ein
Mortificationsverfahren nicht statt, es wird aber deren Betrag, wenn der Verlust vor Ablauf
der § 39 bemerkten Verjährungszeit bei der Bank angezeigt worden ist, nach Ablauf dieser
Frist an den Vorzeiger der Actie ausgezahlt.
AKormulare.
— —— —
J.
A. Actiencertificat auf Namen.
Erster Zeichner
hat auf die Actie Nr. der Sächsischen Bank zu Dresden
Thaler — —
in Ziffern Thhlr. — —
eingezahlt. Nach völliger Einzahlung von Zwei Hundert Thalern im 30-Thalerfuße
wird dem rechtmäßigen Besitzer dieses Certificats gegen Rückgabe desselben die mit obiger
Nummer bezeichnete Actie, je nach Wunsch auf Namen oder Inhaber ausgefertigt und überliefert.
Dresden, den .
Die Hächsische Wank zu Dresden.
Eigenhändige Unterschrift eines Mitglieds des provisorischen Comité.
2. Auf die obenerwähnte Actie sind ferner
Thlr. Ngr. . . Pf.,
in Ziffern Thlr. Ngr. Pf., im 30-Thalerfuße eingezahlt worden.
Dresden, 2c. 2c.
3. Auf die obenbenannte 2c. 2c.
Auf der Rücksfeite Abdruck von 88 5, 6, 7, 47 und 46 der Statuten.
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