Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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#&# 4. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt bei der Postanstalt des Be— 
stimmungsorts an den Adressaten gegen Abgabe des Postanweisungstelegramms, dessen vor- 
gedruckte OQuittung gehörig zu vollziehen ist. · 
Der Adressat hat Anspruch auf bevorzugte und sofortige Auszahlung des angewiesenen 
Betrags. 
§5. Bureau= oder Post-restant gestellte, sowie solche Postanweisungstelegramme, deren 
Adressat nicht zu ermitteln ist, werden der Postanstalt des Bestimmungsorts zur weiteren 
Verfügung übergeben, letztere hat damit nach den Bestimmungen im § 21 der Verordnung 
vom 1. Juni laufenden Jahres — die überhaupt auf die Postanweisungstelegramme An- 
wendung leiden — zu verfahren. 
Vorstehende Einrichtung tritt mit dem 1. September laufenden Jahres in Wirksamkeit. 
Dresden, den 28. Juli 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner. 
  
I& 84. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn betreffend; 
vom 28. Juli 1865. 
Ule Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni dieses Jahres (Seite 478 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekannt gemacht, daß von der 
Fortsetzung des Baues der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der geneh- 
migten Detailpläne vorerst die Fluren von 
Großsteinberg, 
Grethen 
und von der 
Stadt Grimma 
betroffen werden. 
Dresden, den 2 8. Juli 1865. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demutd. 
  
Letzte Absendung: am 12. August 1865.
	        
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