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# 4. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt bei der Postanstalt des Be—
stimmungsorts an den Adressaten gegen Abgabe des Postanweisungstelegramms, dessen vor-
gedruckte OQuittung gehörig zu vollziehen ist. ·
Der Adressat hat Anspruch auf bevorzugte und sofortige Auszahlung des angewiesenen
Betrags.
§5. Bureau= oder Post-restant gestellte, sowie solche Postanweisungstelegramme, deren
Adressat nicht zu ermitteln ist, werden der Postanstalt des Bestimmungsorts zur weiteren
Verfügung übergeben, letztere hat damit nach den Bestimmungen im § 21 der Verordnung
vom 1. Juni laufenden Jahres — die überhaupt auf die Postanweisungstelegramme An-
wendung leiden — zu verfahren.
Vorstehende Einrichtung tritt mit dem 1. September laufenden Jahres in Wirksamkeit.
Dresden, den 28. Juli 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
I& 84. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn betreffend;
vom 28. Juli 1865.
Ule Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni dieses Jahres (Seite 478 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekannt gemacht, daß von der
Fortsetzung des Baues der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der geneh-
migten Detailpläne vorerst die Fluren von
Großsteinberg,
Grethen
und von der
Stadt Grimma
betroffen werden.
Dresden, den 2 8. Juli 1865.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Demutd.
Letzte Absendung: am 12. August 1865.