Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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3. Rubriken des Grund- und Hypothekenbuchs. 
*123. Jedes in dem Grund- und Hypothekenbuche für ein Grundstück angelegte 
Folium enthält drei Rubriken: 
I. der Sache, 
II. des Eigenthümers, 
III. der Schulden. 
Bei Zubehörungen welche in dem Bezirke eines anderen Gerichts liegen, beschränkt sich 
das ihnen in dem Grund= und Hypothekenbuche dieses anderen Gerichts anzuweisende Folium 
auf die erste und die zweite Rubrik. 
124. In der ersten Rubrik werden nächst der Nummer, welche das Folium erhält, 
eingeschrieben: 
1) das Grundstück seiner Gattung nach, z. B. Rittergut, Bauergut, Gärtnernahrung, 
Mühle, Weinberg, Haus und, wenn es einen besonderen Namen hat, mit diesem, 
2) die Brandcatasternummer der Gebäude, 
3) sämmtliche unbewegliche Zubehörungen nach den Nummern des Flurbuchs, 
4) bei walzenden Grundstücken die Nummer, unter welcher das Grundstück im Flur- 
buche des Ortes verzeichnet ist, 
5) die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundstücks, welche eine Beschränkung des 
jedesmaligen Eigenthümers in der Verfügung über dasselbe zur Folge hat, 
6) Berechtigungen des Grundstücks, welche nach 6 115 zur Eintragung geeignet sind, 
7) die Reallasten, soweit sie nicht zufolge §# 5 15 fg. des bürgerlichen Gesetzbuchs in 
die dritte Rubrik einzutragen sind, 
8) wenn das Grundstück dem Bergreservate unterliegt, oder wenn auf demselben ein 
Recht zum Abbaue von Fossilien oder ein Bau= oder ein Kellerrecht nach Maßgabe des § 661 
des bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt worden ist, die Bemerkung dieser Lasten mit Angabe 
der Urkunden, durch welche dieselben begründet worden, sowie der Stellen in den Acten, wo 
sich die Urkunden befinden, 
9) der Schätzungswerth des Grundstücks nach Maßgabe des § 117. 
*125. Als Hülfsmittel zu Beurtheilung der Größe und des Steuerschätzungswerths 
eines Grundstücks sammt seinen Zubehörungen soll sich bei dem Grund= und Hypothekenbuche 
eines jeden Ortes ein abschriftlicher Auszug des Flurbuchs befinden, welcher dergestalt ein- 
gerichtet ist, daß darin mit Weglassung der übrigen in den Flurbüchern der Steuerbehörden 
befindlichen Angaben die Nummern der Flurstücke, die Namen der Eigenthümer, die Objecte 
und Culturarten, die summarischen Flächeninhalte, die definitiven Reinerträge und die Steuer- 
einheiten angegeben zu finden sind. Diese Nachrichten kommen, in besondere Spalten ver- 
theilt, auf die linke Seite jedes Blattes zu stehen; wogegen die daneben befindliche rechte
	        
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