Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Seite für Berichtigungen und Bemerkungen von vorgegangenen Veränderungen der Eigen— 
thümer oder der Steuereinheiten leer gelassen wird. 
& 126. Der Beziehung des Grund= und Hypothekenbuchs auf das Flurbuch und der 
Verbindung des Flurbuchs mit dem Grund= und Hypothekenbuche darf nicht die Wirkung bei- 
gelegt werden, als ob die Grund= und Hypothekenbehörden außer für die Existenz der im 
Grund= und Hypothekenbuche aufgeführten Flurstücke als Objecte der eingetragenen dinglichen 
Rechte auch für Größe, Culturart und Zahl der Steuereinheiten, oder für den Ertrag, wonach 
die Steuereinheiten berechnet sind, einzustehen hätten. 
*&# 127. In die erste Rubrik sind Veränderungen einzutragen, welche sich an den in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Gegenständen in der Maße ereignen, daß Theile 
eines Grundstücks abgetrennt oder Grundstücke zu demselben geschlagen, daß Reallasten auf- 
gelegt oder gelöscht werden, daß Beschränkungen der im § 114 unter 2 gedachten Art ent- 
stehen oder aufgehoben werden, oder daß durch Aufführung von Wohngebäuden auf Plätzen, 
auf welchen zuvor keine gewesen, neue Nahrungen angelegt werden. 
Eine bei der Brandcatastration etwa vorkommende veränderte Nummerbezeichnung der 
Gebäude ist nicht in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. 
*128. Die Grundbuchsnummer eines Grundstücks bleibt auch dann unverändert, wenn 
frühere Nummern in Folge dessen, daß die damit bezeichneten Grundstücke nach der Zeit durch 
Hinzuschlagung zu einem anderen Grundstücke ihre besondere Nummer und ihr eigenes Folium 
verlieren, im Grund= und Hypothekenbuche ausfallen. Bekommt ein Grundstück, welches vorher 
kein eigenes Folium im Grund= und Hypothekenbuche gehabt hat, ein eigenes Folium, so ist 
demselben stets eine neue, und zwar die auf die letzte schon vorhandene nächstfolgende Nummer 
als Grundbuchsnummer zu geben. 
* 129. Die Grundbuchsnummer wird in der ersten Rubrik über die mittlere Spalte 
gesetzt und vertritt die Stelle einer Ueberschrift. 1 
Was nach § 124 zum Inhalte der ersten Rubrik eines Grundstücksfoliums gehört, bildet 
zusammen so, wie es bei Anlegung des Foliums vorgefunden und festgestellt worden ist, den 
Inhalt des ersten Eintrags, welchem hier kein Datum vorzusetzen ist. Bei großen Gütern 
können, wenn der in diesem ersten Eintrage begriffenen Gegenstände etwa sehr viele und 
mannigfaltige wären, die verschiedenen Kategorieen derselben zu besserer Uebersicht durch vor- 
gesetzte Buchstaben von einander unterschieden werden, z. B. a. Zubehörungen, b. besondere 
rechtliche Eigenschaft, c. Reallasten. 
*130. Bei den unter anderer Gerichtsbarkeit gelegenen Zubehörungen ist auf dem 
Folium des Hauptguts da, wo sie unter den Zubehörungen aufgeführt werden, dieser Umstand 
mit zu bemerken und zugleich das andere Gericht, unter dem sie gelegen sind, zu nennen. 
1865. 3
	        
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