Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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1. October dieses Jahres ab auf 
Fünfzehn Neugroschen 
für den Centner herabzusetzen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 1 0. September 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
6 Schnabel. 
  
97. Bekanntmachung, 
die Erstreckung der Bestimmungen in § 22 fg. des Gewerbegesetzes 
auf Knochenmühlen betreffend; 
vom 15. September 1865. 
Des Ministerium des Innern hat nach Gehör der ihm beigeordneten technischen Deputation 
beschlossen, den im § 22 des Gewerbegesetzes verzeichneten gefährlichen und lästigen gewerb- 
lichen Anlagen, zu deren Errichtung es der obrigkeitlichen Genehmigung bedarf, auf Grund der 
ihm nach der Schlußbestimmung des angezogenen §& 22 zustehenden gesetzlichen Ermächtigung 
die Knochenmühlen 
beizufügen, dergestalt, daß auf deren Errichtung die Vorschriften in § 22 fg. des Gewerbe- 
gesetzes von jetzt ab ebenfalls Anwendung leiden. 
Zur Nachachtung für die betheiligten Behörden und Alle, die es angeht, wird Solches 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 15. September 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
Letzte Absendung: am 21. September 1865.
	        
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