Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Landgerichte.  Schwurgerichte.  Kammern  für  Handelssachen.
Art.  6.
An  die  Stelle  der  acht  Kreisgerichtshöfe  treten  ebenso  viele  Landgerichte.

Art.  7.

Auf  die  Landgerichte  gehen  alle  diejenigen  Obliegenheiten  über,  welche  außerhalb  des
Gebiets  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  zur  Zuständigkeit  der  Kreisgerichtshöfe
gehören.

Art.  8.

Die  Landgerichte  sind  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ohne  Rücksicht  auf  den
Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig:

1)  für  die  Ansprüche  der  Staatsbeamten  gegen  den  Staat  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,

2)  für  die  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen  Verschuldung  von  Staatsbeamten,

3)  für  die  Ansprüche  gegen  öffentliche  Diener  wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse
  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von  Amtshandlungen.

Art.  9.

Allgemeine  Dienstangelegenheiten  werden  im  Plenum  des  Landgerichts  erledigt,  zu
welchem  alle  ständigen  Gerichtsmitglieder  gehören  und,  sofern  es  sich  um  die  Erstattung
von  Gutachten  über  Gegenstände  der  Gesetzgebung  oder  der  Verordnung  handelt,  auch
die  etwaigen  Hülfsrichter  (Art.  18)  beizuziehen  sind.

Alle  übrigen  Angelegenheiten,  welche  durch  die  Landesgesetze  den  Landgerichten  zugewiesen
  werden,  sind  in  den  nach  dem  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  zu  bildenden  Kammern
  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zu  erledigen.
Es  haben  jedoch  bei  Vertragsbestätigungen  und  Pfandgeschäften  in  Beziehung  auf  exemte
Güter  in  der  Civilkammer  mindestens  fünf  Gerichtsmitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden
  mitzuwirken.

Art.  10.
Die  Präsidenten  der  Landgerichte  sind  ermächtigt,  in  Nothfällen  zu  einzelnen  Sitzungen
Amtsrichter  aus  dem  Landgerichtsbezirke  beizuziehen.
Art.  11.
Der  Zusammentritt  des  Schwurgerichts  soll  alle  drei  Monate  stattfinden.
Der  Strafsenat  des  Oberlandesgerichts  kann  bei  eintretendem  Bedürfniß  auf  Antrag