Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Der Sectionsbefund hat demnach auch wieder mit dem bei anderen Krankheiten Aehnlich- 
keit, so namentlich mit der sogenannten Löserverstopfung (Buchbrand) und der Ruhr, und es 
gehört wiederum eine tiefere Sachkenntniß dazu, um die Diagnose mit Sicherheit begründen 
zu können. 
Zur Sicherung der Diagnose in jedem Falle dient nun noch der Seuchengang und 
der Nachweis vorausgegangener Ansteckung. Ueber letztere ist Eingangs das Nöthige ge- 
sagt; in Betreff des Seuchenganges dagegen Folgendes noch hervorzuheben. 
In der Regel befällt die Krankheit zuerst nur ein Stück, dann wird später, meistens 
zwischen dem fünften bis siebenten Tage, ein zweites, auch drittes Stück ergriffen, worauf nun 
häufigere und (bei größeren Viehständen) fast tägliche Erkrankungen nachfolgen, bis endlich 
alles Vieh ergriffen ist. 
So bieten sich denn, trotz der Schwierigkeit einer sicheren und unzweifelhaften Krankheits- 
bestimmung, dennoch viele Merkmale dar, die auch den Laien in den Stand setzen, diejenigen 
Krankheitsfälle, die der Rinderpest angehören oder wenigstens einen wohlbegründeten Verdacht 
auf Rinderpest aussprechen lassen, so zu erkennen, daß die vorgeschriebene Anzeige und sach- 
verständige Untersuchung frühzeitig genug erfolgen kann. 
 
	        
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