Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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des Handels- und Zollvertrags mit Oesterreich vom 11. April 1865 (Seite 414 des dieß— 
jährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) und nach §# 76 der Zollordnung vom 3. April 1838 
(Seite 319 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), endlich die Begleit- 
scheinertheilung für Eil= und Postgüter anlangt, mit unbeschränkten Abfertigungsbefugnissen 
bekleidet. Außerdem hat dasselbe die im Abschnitte VIII a der dritten Abtheilung des Vereins- 
zolltarifs bezeichneten Hebebefugnisse auszuüben, und es ist ihm die Ermächtigung zum Begleit- 
scheinwechsel mit den hierzu competenten Sächsischen Hauptämtern und Nebenzollämtern I. Classe, 
sowie mit den hierzu befugten, an, durch Eisenbahnen verbundenen Orten befindlichen zollver- 
einsländischen Hauptämtern und Nebenzollämtern verliehen worden. 
Der Aufstellungspunkt des dießseitigen, dem Hauptzollamte Eibenstock untergeordneten 
Nebenzollamts I. Elasse im Bahnhofe Voitersreuth wird durch das Königlich Sächsische 
Wappenschild und entsprechende Aufschrift bezeichnet, und die Sächsischen Zollbeamten und 
Officianten werden ihren Dienst zu Voitersreuth und auf den, zum Oesterreichischen Gebiete 
gehörigen Bahnstrecken von dort bis zum Grenzübergange bei Brambach in der Amtskleidung 
und mit der vorgeschriebenen Bewaffnung verrichten. 
Das Schsische Nebenzollamt Voitersreuth hat bei seiner Dienstausübung nach der Sächsi- 
schen, beziehungsweise Zollvereins-Gesetzgebung, und nach dem, vom unterzeichneten Ministerium 
unterm 9. dieses Monats erlassenen provisorischen Regulative über die zollamtliche Behandlung 
des Personen= und Waarenverkehrs auf der Voigtländischen Staatseisenbahn zwischen Herlasgrün 
und Eger zu verfahren, und ist dabei namentlich, zu Beförderung und Erleichterung des Eisen- 
bahnverkehrs, das summarische Ansageverfahren sowohl für den Eingang, als für die unmittel- 
bare Durchfuhr, in Anwendung zu bringen. 
Demnächst sind nachstehende Regieeinrichtungen getroffen und zu beachten: 
1) In Bezug auf den Eingang aus Oesterreich nach Sachsen: 
Die Sächsische Revision des Reisegepäcks findet, der Regel nach, im Bahnhofe zu Voiters- 
reuth, und zwar jederzeit, bei Tag und Nacht, unaufgehalten, statt; insbesondere sind sowohl 
die von den Reisenden in den Personenwagen als unmittelbares Reisebedürfniß oder sogenanntes 
Handgepäck mit sich geführten Effecten, als die im Packwagen befindlichen Gepäckstücke bis auf 
weitere Anorduung stets in Voitersreuth der zollamtlichen Eingangsbehandlung zu unterziehen. 
Es bleibt indeß vorbehalten, die mit der Voigtländischen Bahn eingehenden Passagiereffecten 
späterhin auch an anderen, mit den nöthigen Zolleinrichtungen versehenen Orten des Sächsischen 
Staatsgebiets abfertigen zu lassen. 
Gepäckstücke, die bereits bei dem Königlich Bayerischen Zollamte Waldsassen im Bahnhofe 
zu Eger der Eingangsrevision, zum Behufe des Eintritts nach Sachsen, unterzogen sein möchten, 
haben wegen des Transports durch ausländisches Gebiet bis Voitersreuth, im Bahnhofe des 
letzteren Ortes, von Seiten des Sächsischen Zollamts einer angemessenen weiteren, nach § 76 
der Zollordnung zu handhabenden Controle zu unterliegen. #
	        
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