Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die sämmtlichen, aus Oesterreich kommenden Reisenden sind gehalten, sogleich nach ihrer 
Ankunft im Bahnhofe zu Voitersreuth die Personenwagen mit ihren etwa darin befindlichen 
Reiseeffecten zu verlassen und von da, insoweit sie nicht in Voitersreuth von der Bahn abgehen, 
unmittelbar in die Revisionshalle sich zu begeben. Die verlassenen Wagen werden revidirt und 
unter zollamtliche Aufsicht gestellt, und es dürfen auch vor Beendigung der Gepäckrevision die 
Plätze in denselben nicht wieder eingenommen werden. In Veoitersreuth zur Bahn kommende 
Reisende, welche nach Sachsen eintreten wollen, haben sich, soweit thunlich, vor Ankunft des 
Zuges, mit ihren Gepäckstücken unmittelbar in die Revisionshalle zu verfügen und den dieß- 
fälligen Weisungen der den Ausgang des Bahnhofs beaufsichtigenden Zollbeamten unweigerlich 
Folge zu leisten. 
Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegenstände, welche sie bei 
sich führen, zu declariren, werden die Effecten derselben revidirt und, beziehendlich nach bewirkter 
Verzollung, in den freien Verkehr gesetzt. 
Nähere Bestimmungen über die Declarationspflicht und die Folgen unrichtiger Declara- 
tionen oder der Verheimlichung von zollpflichtigen Gegenständen sind in der Beilage 
zusammengestellt. 
Die Effecten der mit demselben Zuge weiter fahrenden Reisenden gehen in der Abfertigung 
den Effecten derjenigen Passagiere vor, welche zunächst in Voitersreuth verweilen und ihr 
Gepäck etwa für einen späteren Zug landeinwärts wiederum aufgeben wollen. 
Fänden sich bei einzelnen, nach Sachsen einpassirenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände 
in solcher Mannichfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern 
würde, als zum Verweilen des Zuges bestimmt ist, und würde somit durch sofortige Abfertig- 
ung die Zollsicherheit gefährdet erscheinen, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurück- 
bleiben, um auf vorgängige Declaration des Reisenden oder seines Bevollmächtigten — nach 
dem Abgange des Zuges mit Begleitschein, Transitansageschein oder gegen Eingangsverzollung 
abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden. 
Als Passagiergepäck sind nur diejenigen Effecten anzusehen, deren Eigenthümer sich als 
Reisende in dem nämlichen Wagenzuge befinden. Reiseeffecten, welche ohne gleichzeitige Be- 
förderung ihres Eigenthümers im Bahnverkehre vorkommen, oder die in Handelsartikeln beste- 
hen, werden als Frachtgüter behandelt, jedoch ersterenfalls unbeschadet der über die Zollfreiheit 
nach= oder vorausgesendeter Reiseeffecten erlassenen Tarifvorschriften. 
Direct durch Sachsen transitirendes, auf der Bodenbacher oder Zittauer Linie wieder nach 
Böhmen eintretendes Reisegepäck soll in Voitersreuth eine möglichst erleichterte Abfertigung 
erhalten. Dieß gilt auch vom Reisegepäcktransit in umgekehrter Richtung. 
Anderwärts, als in Eger oder Voitersreuth, kann die Eingangsrevision des auf der Voigt- 
ländischen Staatsbahn nach Sachsen einzuführenden Reisegepäcks zur Zeit nicht stattfinden;
	        
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