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Sollen ausgangszollpflichtige und bonificationsfähige oder Durchgangsgüter in einem Wagen
oder in einer Wagenabtheilung unter amtlichem Raumverschlusse bis Voitersreuth befördert
werden, so bedarf es der Begleitscheinertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf
das dort befindliche Nebenzollamt nicht, sondern es genügt, daß das letztere nur die Amts—
handlung eines Ansagepostens für den Austritt (Recognition und Lösung des Verschlusses
und darüber zu ertheilende Bescheinigung) vornimmt.
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stationsorten, wo sich
Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colloverschluß, beziehendlich nach Abnahme desselben,
unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume verladen
und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden. Die Zollstelle am Versendungsorte hat
bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructionsmäßig
dem Grenzausgangs= und Begleitscheinerledigungsamte obliegen, während das Zollamt auf dem
Bahnhofe zu Voitersreuth solchenfalls nur als Ansageposten für den Ausgang fungirt.
3) In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang, ohne Umladung, in beiderlei
Richtungen:
Die Abfertigung beim Nebenzollamte I. Voitersreuth erfolgt entweder auf Grund der bei
dem Königlich Bayerischen Zollamte im Bahnhofe zu Eger vorgenommenen Begleitscheine,
Ansage= oder Transitschein-Abfertigung, und beschränkt sich in diesem Falle auf die gesetzliche
Zwischenauslands= und Instradirungs-Controle; oder es findet in Voitersreuth Ansageab-
fertigung., resp., nach Abgabe von Grenz-Eingangs-Declarationen, Begleitscheinertheilung auf das
bezügliche Grenzausgangsamt statt, oder es wird endlich — bei umgekehrter Richtung des
Transitzugs — in Veoitersreuth Begleit= oder Transitscheinerledigung vorgenommen, resp.
ansagepostenmäßige Ausgangsbescheinigung ertheilt.
Alle, in Vorstehendem nicht ausdrücklich bezeichnete Abfertigungsfälle sind nach den Vor-
schriften des allgemeinen Eisenbahnregulatios und der Nachträge zu demselben zu beurtheilen
und zu behandeln.
In gleicher Maße sind hiernächst die Vorschriften und beziehendlich Strafandrohungen
des Zollstrafgesetzes vom 3. April 1838 (Seite 337 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1838), des, das Untersuchungsverfahren rc. betreffenden Gesetzes vom 27. De-
cember 1833 (Seite 513 der Gesetzsammlung vom Jahre 1833) und des hierzu gehörigen
Erläuterungsgesetzes vom 14. December 1837 (Seite 178 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1837) für den Güter= und Effectentransport auf der genannten Staats-
bahn maßgebend.
Das Nebenzollamt I. zu Voitersreuth ist daher auch berechtigt, in den gesetzlich hierzu
geeigneten Fällen wegen der bei den Amtshandlungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr entdeckten
Uebertretungen die Verhaftung der dabei betroffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der
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