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146. Auf den Eintrag, womit die Verpfändung einer im Grund= und Hypotheken-
buche eingetragenen Forderung geschieht, wird neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung
durch das Wort: „verpfändet“ verwiesen.
&147. Wenn eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung im Wege
der Hülfsvollstreckung einem Anderen vom Richter überwiesen wird, so geschieht die Verweisung
auf den deshalb in das Grund= und Hypothekenbuch zu bringenden Eintrag zur Seite des
ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das Wort: „überwiesen“.
War die überwiesene Forderung demjenigen, welchem sie überwiesen worden, vorher schon
im Grund= und Hypothekenbuche verpfändet gewesen, so kommt nach geschehener Ueberweisung
die vorherige Verpfändung zur Löschung.
# 148. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, wenn wegen eines Schuldbetrags
die Hülfsvollstreckung in eine hypothekarische Forderung, welche größer als jener, in das
Grund= und HOypothekenbuch einzutragen ist, den Ueberweisungseintrag so zu fassen, daß darin
die Ueberweisung der ganzen Forderung, oder, wenn der Executionsrichter auf Grund eines
nach §§& 45, 57 des Gesetzes vom 28. Februar 1838 stattfindenden Ermessens unter
Verhältnissen, welche mit Sicherheit anzunehmen gestatten, daß schon ein Theil der Forderung,
in welche die Hülfsvollstreckung gesucht worden, zur Sicherung des Schuldbetrags hinreichend
sein werde, die Hülfsvollstreckung auf diesen in einer bestimmten Summe auszusprechenden
Theil der Forderung beschränkt und demgemäß die im § 57 vorgeschriebene Verfügung an den
Schuldner des Schuldners erlassen hat, die Ueberweisung dieser bestimmten Summe von dem
Betrage der ganzen Forderung ausgedrückt zu finden ist.
Die Uebertragung eines an einer hypothekarischen Forderung erlangten Hülfsrechts auf
einen Anderen ist nicht zur Eintragung im Grund= und Hypothekenbuche geeignet.
149. Nebenbestimmungen bei einer Forderung sind nur dann in der Eintragung zu
erwähnen, wenn sie auf den Rang der Forderung Einfluß haben, oder wenn sie die Aus-
übung des Eintretungs= oder Ablösungsrechts, oder die Abtretung der Forderung an den
Eigenthümer des Grundstücks beschränken oder ausschließen, oder wenn sie die Grund= und
HOypothekenbehörde verpflichten sollen, dem Berechtigten von einer Veräußerung Nachricht zu
geben.
*150. Bei Naturalauszügen sind die einzelnen unter denselben begriffenen jährlichen
Leistungen in der Eintragung nicht besonders auszudrücken, sondern es genügt eine allgemeine
Bezeichnung.
151. Sowohl bei Naturalauszügen, als auch bei allen auf eine bereits eingetragene
Forderung sich beziehenden Einträgen wird die für die Geldsumme bestimmte Nebenspalte mit
horizontalen Strichen ausgefüllt.