Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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146. Auf den Eintrag, womit die Verpfändung einer im Grund= und Hypotheken- 
buche eingetragenen Forderung geschieht, wird neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung 
durch das Wort: „verpfändet“ verwiesen. 
&147. Wenn eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung im Wege 
der Hülfsvollstreckung einem Anderen vom Richter überwiesen wird, so geschieht die Verweisung 
auf den deshalb in das Grund= und Hypothekenbuch zu bringenden Eintrag zur Seite des 
ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das Wort: „überwiesen“. 
War die überwiesene Forderung demjenigen, welchem sie überwiesen worden, vorher schon 
im Grund= und Hypothekenbuche verpfändet gewesen, so kommt nach geschehener Ueberweisung 
die vorherige Verpfändung zur Löschung. 
# 148. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, wenn wegen eines Schuldbetrags 
die Hülfsvollstreckung in eine hypothekarische Forderung, welche größer als jener, in das 
Grund= und HOypothekenbuch einzutragen ist, den Ueberweisungseintrag so zu fassen, daß darin 
die Ueberweisung der ganzen Forderung, oder, wenn der Executionsrichter auf Grund eines 
nach §§& 45, 57 des Gesetzes vom 28. Februar 1838 stattfindenden Ermessens unter 
Verhältnissen, welche mit Sicherheit anzunehmen gestatten, daß schon ein Theil der Forderung, 
in welche die Hülfsvollstreckung gesucht worden, zur Sicherung des Schuldbetrags hinreichend 
sein werde, die Hülfsvollstreckung auf diesen in einer bestimmten Summe auszusprechenden 
Theil der Forderung beschränkt und demgemäß die im § 57 vorgeschriebene Verfügung an den 
Schuldner des Schuldners erlassen hat, die Ueberweisung dieser bestimmten Summe von dem 
Betrage der ganzen Forderung ausgedrückt zu finden ist. 
Die Uebertragung eines an einer hypothekarischen Forderung erlangten Hülfsrechts auf 
einen Anderen ist nicht zur Eintragung im Grund= und Hypothekenbuche geeignet. 
149. Nebenbestimmungen bei einer Forderung sind nur dann in der Eintragung zu 
erwähnen, wenn sie auf den Rang der Forderung Einfluß haben, oder wenn sie die Aus- 
übung des Eintretungs= oder Ablösungsrechts, oder die Abtretung der Forderung an den 
Eigenthümer des Grundstücks beschränken oder ausschließen, oder wenn sie die Grund= und 
HOypothekenbehörde verpflichten sollen, dem Berechtigten von einer Veräußerung Nachricht zu 
geben. 
*150. Bei Naturalauszügen sind die einzelnen unter denselben begriffenen jährlichen 
Leistungen in der Eintragung nicht besonders auszudrücken, sondern es genügt eine allgemeine 
Bezeichnung. 
151. Sowohl bei Naturalauszügen, als auch bei allen auf eine bereits eingetragene 
Forderung sich beziehenden Einträgen wird die für die Geldsumme bestimmte Nebenspalte mit 
horizontalen Strichen ausgefüllt.
	        
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