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15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit
abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen.
Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahi-
renden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende
Erklärung bewirkt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet
und untersiegelt.
Cöln, den 7. Februar 1865.
(L. S.) Sigmund Pfeufer, k. Polizeidirector.
(L. S.) Louis von Engelbrechten.
(L. 8S.) Emil Majer, Stadtdirector.
(L. S.) Hugo Häpe, Geheimer Regierungsrath
124. Verordnung,
einige Abänderungen der für die Verwaltung der directen Steuern und der Stempel-
steuer bestehenden Eintheilung des Königreichs Sachsen betreffend;
vom 9. November 1865.
M Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und beziehendlich im Einverständ-
nisse mit dem Ministerium des Innern hat das Finanzministerium bei der durch Verordnung
vom 25. November 1856 (Seite 410 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1856) bekannt gemachten Eintheilung des Königreichs Sachsen für die Verwaltung der directen
Steuern und Stempelsteuer folgende Abänderungen beschlossen.
Es wird vom 1. Januar 1866 an
1.
die in Zöblitz befindliche Bezirkssteuereinnahme nach Wolkenstein verlegt, von dem zeit-
herigen Steuerbezirke Zöblitz der Amtsbezirk Zöblitz abgetrennt und zum Steuerbezirke
Augustusburg geschlagen, ferner
2.
der Steuerbezirk Augustusburg mit der nurgedachten Vergrößerung vom dritten zum
ersten Steuerkreise und
3.
der Steuerbezirk Großenhain vom ersten zum vierten Steuerkreise überwiesen.
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