Gesch-und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
24. Stück vom Jahre 1865.
125. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Krankenversicherungsanstalt Saronia
in Leipzig;
vom 14. October 1865.
Neen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 28 und
65 der Statuten der Krankenversicherungsanstalt Saxonia zu Leipzig enthaltenen Rechtsver-
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 14. October 1865.
1. Ministerium des Innern.
8 — Frhr. v. Beust.
Demuth.
2c. 2c.
§ 28. Nach jeder Wahl sind die Mitglieder des Aufsichtsraths und der Director, sowie Constituirung
der diesem Letzteren beigeordnete Chef-Arzt durch eine Bekanntmachung nach §& 5 dieser Statuten und Legitima-
namhaft zu machen. Einer weiteren Legitimation bedarf es nicht, die Constituirung dieser raane.
" . einsorgane.
Organe ist dadurch als gehörig bewirkt zu erachten.
2c. 2c.
G 65. 2c. 22. Leistung,
... ..- Quittung,
Inhibitionen von Krankengeld dagegen sind unzulässig. Compensation,
2c. 2c. Inhibition.
1865. 94