Gesetz und Verorduungsb
für das Königreich Sachsen,
25. Stück vom Jahre 1865.
130. Verordnung,
das Passiren der Elbbrücken bei hohen Wasserständen betreffend;
vom 25. October 1865.
Die im § 44 der Verordnung, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die
Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom 2. Januar 1864 (Seite 2 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) enthaltene Bestimmung, wonach „bei einem
Wasserstande von 8 Fuß über Null und höher am Dresdner Pegel das Passiren der Elberücken
mit Fahrzeugen aller Art bei der Thalfahrt nur mittelst des sogenannten Sackens mit dem
Anker oder mit Befestigung des Fahrzeugs mit Schiffstauen am Lande in angemessener Ent-
fernung von den Brücken gestattet sein soll,“ wird hierdurch außer Kraft gesetzt.
Dresden, den 25. October 1865.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Flhr. v. Friesen.
Hartmann.
131. Deeret
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Reichenbach;
vom 30. October 1865.
Noachdem Se. Königliche Majestät auf den Vortrag des Justizministerinms die im § 27
der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Reichenbach vom 22. Juli 1864 enthaltene
Rechtsvergünstigung in Betreff der Legitimation der Vorstandsmitglieder und deren Stell—
vertreter zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern im
Einverständnisse mit dem Justizministerium die gedachte Brauordnung nunmehr mit der Wirkung
bestätigt, daß derselben in allen Punkten nachgegangen werden soll.
1866. 95