Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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812. 
Befürderungs- Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privatdepeschen, welche 
gebühren, innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, werden nach Maßgabe der Wortzahl und der directen 
Entfernung nach folgendem Tarife erhoben: « 
  
  
  
  
  
  
  
Entfernung nach Beförderungsgebühr für 
eine einfache Depesche von 1--20 Worten. / Zuschlag für jede folgenden 10 Worte. 
S 
B Meilen. achsisch. Oester- Süd- Nieder-Franzb-S Oester-Süd= Nieder-Franzö- 
Sächsisch. reichisch. deutsch. kändisch] sisch. Sächsisch. reichisch. deutsch. ländisch. isch. 
Ngr.. ir. Fl. är.1. Frcs. Ngr. Xr. xr. Gl. Frcs. 
# 
J. bis 10 8 — 40 — 281 0.50 1 4 20 14 0. 25 0.50 
u. kbber 10 bis 4 16 „S s 40% 020 1.00 
III. über 45 24 1 * 1 2450 3 12 60 J. 42 0.75 1.50 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für den Verkehr mit dem Vereinsauslande beträgt die Gebühr bis zur Vereinsgrenze, 
ohne Rücksicht auf die Entfernung für die einfache Depesche 
24 Ngr. oder Sgr. — 1 Fl. 20 kr. Oesterreichisch, 
- 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch, 
— 1.50 Gl. Niederländisch, 
- 2 — 3 Franken; 
für je 10 Worte mehr die Hälfte dieses Betrags. 
Abweichend hiervon werden im Verkehre zwischen Württemberg und Hohenzollern einer- 
und Frankreich andererseits, sowie zwischen Hohenzollern und der Schweiz nur 8 Ngr. — 
28 Xr. Süddeutsch — 1 Frank für die einfache Depesche erhoben. 
Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu berechnenden aus- 
ländischen Gebühren. 
— 
— — 
Zu § 12. 
Die Gebühr für eine Depesche zwischen zwei Stationen — Vereins= oder Eisenbahnstafionen — 
der Sächsischen Linien, also einschließlich der Linie von Altenburg über Ronneburg, Gera, Roda und 
Jena nach Weimar, sowie der Linie von Roda nach Pösneck und Saalfeld und von Neumark nach Greiz, 
beträgt: 
bis mit 20 Worten — Thlr. 8 Ngr. — Pf., 
von 21 -30 - — — 12 — 
= 31 40 - — 16 - — = 
-41-250 - — - 20 - —;- 
und sofort für je 10 Worte 4 Ngr. mehr. 
Zwischen Dresden und Pillnitz werden Staatsdepeschen frei befördert, Privatdepeschen zahlen nur 
die Hälfte vorstehender Gebührensätze.
	        
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