Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 665 — 
13. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende 
Regeln beachtet: 
1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung 
schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin gehören auch die Angaben 
über frankirte Antworten, nachzusendende oder recommandirte Depeschen und Weiter- 
beförderung. Dasselbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. 
2) Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf sieben Silben festgesetzt 
und der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Wörter 
gezählt. 
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. lun, quill, 
IEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
5) Die Namen von Städten und Ortschaften, Plätzen, Boulevards, die Eigennamen 
von Personen, Titel, Vornamen, Partikel= und Eigenschaftsbezeichnungen werden 
nach der Zahl der zum Ausdrucke derselben gebrauchten Wörter gezählt. 
6) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie 
Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen 
Ueberschuß. 
7) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern, werden je für ein Wort 
gezählt. Das Nämliche gilt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf- 
einander folgender Wörter. 
8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Binde- 
striche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern), und das Zeichen für den neuen 
Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet; dagegen werden alle durch den Tele- 
graphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, 
als Wörter berechnet. 
9) Puncte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen gebraucht 
werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Beichiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern 
und Buchstaben, sowie die Interpunctions= und anderen Zeichen im chiffrirten Texte 
zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den 
chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt 
für ein Wort. 
Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, 
nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
1865. 98 
Bestimmung 
der Wortzahl.
	        
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