Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Bestellung 
durch Telegra— 
phenboten. 
Unbestellbare 
Depeschen. 
— 670 — 
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung 
von Eisenbahn-Betriebstelegraphen oder durch die Post, durch Estafette oder durch expresse Boten 
weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn-Betriebstelegraphen über— 
geben oder der Weiterbeförderung in der letzterwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn 
anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt und mit Post oder Boten nach- 
gesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftlichen 
Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die bierfür ent- 
fallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
824. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohn- 
ung, oder nach dem Geschäftslocale des Adressaten, oder nach der Post zu bringen und sich bei 
Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbeschei— 
nigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder 
in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen 
wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an dessen Geschäftsgehülfen, 
Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige 
Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht oder der Aufgeber 
die eigenhändige Empfangsnahme verlangt hat. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche einem 
Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens- 
unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
825. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird 
im internen Vereinsverkehre der Aufgabestation behufs Mittheilung an den Aufgeber telegra— 
phische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, 
so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine 
bezügliche Anzeige hinterlassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht ge- 
meldet, so wird solche vernichtet.
	        
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