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Das Datum des Eintrags auf dem Folium des abgetrennten Grundstücks aber richtet
sich nach der Zeit, wo er stattfindet.
* 205. Der auf ein Trennstück gelegte Theil der im Grund= und Hypothekenbuche auf
das Folium des Hauptguts eingetragenen Reallasten ist auf dem neuen Folium des abgetrennten
Grundstücks oder auf dem Folium des anderen Grundstücks, zu welchem es hinzugeschlagen
wird, einzutragen, ohne Unterschied, ob die Abgaben dieser Art an den Berechtigten unmittelbar
oder an das Hauptgut zu entrichten sind.
& 206. Der Eigenthümer mehrerer unter der Gerichtsbarkeit derselben Grund= und
Hypothekenbehörde gelegenen Grundstücke kann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen-
stehen, die Grundstücke zusammen auf Ein Folium im Grund= und HOypothekenbuche eintragen
lassen.
6 207. Ein innerhalb eines ländlichen Gemeindebezirks gelegenes, als geschlossen zu
betrachtendes, mit Wohnsitz versehenes Grundstück kann nicht ohne Genehmigung des Bezirks-
appellationsgerichts zu einem anderen dergleichen Grundstücke geschlagen werden, auch dann
nicht, wenn vorher die den Wohnsitz bildenden Gebäude abgetragen worden sind.
§ 208. Die Hinzuschlagung eines Ritterguts zu einem Rittergute oder zu einem anderen
Grundstücke ist der Regel nach nicht statthaft. Darüber, ob sie ausnahmsweise statthaft sei,
haben die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin sowie die Schönburgische Gesammt-
canzlei als Grund= und Hypothekenbehörden gutachtlichen Vortrag an das Justizministerium
zu erstatten.
* 209. Ob die Hinzuschlagung eines Grundstücks der im § 207 bezeichneten Art zu
einem Rittergute zu gestatten sei, darüber haben die Appellationsgerichte zu Dresden und zu
Budissin sowie die Schönburgische Gesammtcanzlei als Grund= und Hypothekenbehörden
Beschluß zu fassen.
6210. Soll zu einem Grundstücke ein unter der Gerichtsbarkeit einer anderen Grund-
und Hypothekenbehörde gelegenes Grundstück geschlagen werden, so ist dazu die Einwilligung
dieser letzteren erforderlich.
§211. Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem unter Gerichts-
barkeit einer anderen Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen Grundstücke hat sich der Eigen-
thümer an die Grund= und Hypothekenbehörde dieses letzteren Grundstücks zu wenden, welche,
wenn der Hinzuschlagung kein Bedenken entgegensteht, mit der Grund= und Hypothekenbehörde
des hinzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung ihrer Einwilligung in Vernehmung zu
treten hat. Durch die Hinzuschlagung wird mit Ausnahme dessen, was in §§ 111, 112
bestimmt ist, an der Gerichtsbarkeit in Betreff einer solchen Zubehörung etwas nicht veränbert.
§212. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks, auf welchem Schulden haften, zu
einem Grundstücke, auf welchem eine Erb-, eine Vermächtniß= oder eine Familienanwartschaft
eingetragen ist, kann nur mit Zustimmung der Anwärter geschehen.