Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Das Datum des Eintrags auf dem Folium des abgetrennten Grundstücks aber richtet 
sich nach der Zeit, wo er stattfindet. 
* 205. Der auf ein Trennstück gelegte Theil der im Grund= und Hypothekenbuche auf 
das Folium des Hauptguts eingetragenen Reallasten ist auf dem neuen Folium des abgetrennten 
Grundstücks oder auf dem Folium des anderen Grundstücks, zu welchem es hinzugeschlagen 
wird, einzutragen, ohne Unterschied, ob die Abgaben dieser Art an den Berechtigten unmittelbar 
oder an das Hauptgut zu entrichten sind. 
& 206. Der Eigenthümer mehrerer unter der Gerichtsbarkeit derselben Grund= und 
Hypothekenbehörde gelegenen Grundstücke kann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen- 
stehen, die Grundstücke zusammen auf Ein Folium im Grund= und HOypothekenbuche eintragen 
lassen. 
6 207. Ein innerhalb eines ländlichen Gemeindebezirks gelegenes, als geschlossen zu 
betrachtendes, mit Wohnsitz versehenes Grundstück kann nicht ohne Genehmigung des Bezirks- 
appellationsgerichts zu einem anderen dergleichen Grundstücke geschlagen werden, auch dann 
nicht, wenn vorher die den Wohnsitz bildenden Gebäude abgetragen worden sind. 
§ 208. Die Hinzuschlagung eines Ritterguts zu einem Rittergute oder zu einem anderen 
Grundstücke ist der Regel nach nicht statthaft. Darüber, ob sie ausnahmsweise statthaft sei, 
haben die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin sowie die Schönburgische Gesammt- 
canzlei als Grund= und Hypothekenbehörden gutachtlichen Vortrag an das Justizministerium 
zu erstatten. 
* 209. Ob die Hinzuschlagung eines Grundstücks der im § 207 bezeichneten Art zu 
einem Rittergute zu gestatten sei, darüber haben die Appellationsgerichte zu Dresden und zu 
Budissin sowie die Schönburgische Gesammtcanzlei als Grund= und Hypothekenbehörden 
Beschluß zu fassen. 
6210. Soll zu einem Grundstücke ein unter der Gerichtsbarkeit einer anderen Grund- 
und Hypothekenbehörde gelegenes Grundstück geschlagen werden, so ist dazu die Einwilligung 
dieser letzteren erforderlich. 
§211. Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem unter Gerichts- 
barkeit einer anderen Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen Grundstücke hat sich der Eigen- 
thümer an die Grund= und Hypothekenbehörde dieses letzteren Grundstücks zu wenden, welche, 
wenn der Hinzuschlagung kein Bedenken entgegensteht, mit der Grund= und Hypothekenbehörde 
des hinzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung ihrer Einwilligung in Vernehmung zu 
treten hat. Durch die Hinzuschlagung wird mit Ausnahme dessen, was in §§ 111, 112 
bestimmt ist, an der Gerichtsbarkeit in Betreff einer solchen Zubehörung etwas nicht veränbert. 
§212. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks, auf welchem Schulden haften, zu 
einem Grundstücke, auf welchem eine Erb-, eine Vermächtniß= oder eine Familienanwartschaft 
eingetragen ist, kann nur mit Zustimmung der Anwärter geschehen.
	        
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