Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Gesetz- und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1866. 
  
  
  
. 
43. Verordnung, 
das Verbot der Ausführung von Pferden über die Sächsische Zollgrenze betreffend; 
vom 10. April 1866. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird die Ausfuhr von Pferden über die Sächsische Zollgrenze 
vom 14. dieses Monats an bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Durch diese Maßregel soll indeß der gewöhnliche kleine, namentlich landwirthschaftliche 
Verkehr an der Grenze nicht gestört werden, und es ist deshalb entsprechende Anordnung ge- 
troffen worden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 10. April 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
K& 44. Verordnung, 
den & 19 der Ausführungsverordnung zu dem Schlachtsteuer= und Fleisch- 
Uebergangsabgabe-Gesetze vom 29. Mai 1852 betreffend; 
vom 20. März 1866. 
D. im § 119 der Ausführungsverordnung zu dem Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangs- 
abgabe-Gesetze vom 29. Mai 1852 (Seite 149 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1852) bestimmte, durch die Verordnung vom 2. December 1862 (Seite 633 des 
1866. 14
	        
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