Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) bereits auf sechs Monate abgekürzte 
Frist, während welcher Schlachtscheine, dafern solche den Abgabenpflichtigen von einem Steuer- 
beamten nicht früher wieder abgefordert werden, aufbewahrt werden sollen, wird zur Erleichter- 
ung der Abgabenpflichtigen hierdurch fernerweit auf vier Monate herabgesetzt. 
Hiernach haben sich alle Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle Betheiligten zu achten. 
Dresden, am 20. März 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
& 45. Verordnung, 
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen Regierung wegen Leistung gegen- 
seitiger Rechtshülfe unter dem 2./31. Januar 1847 getroffenen Uebereinkunft 
betreffend; 
vom 17. März 1866. 
Nadhdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar- 
Eisenach'schen Regierung laut der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein 
Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter 
dem 2./31. Januar 1847 (Seite 26 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1847) getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung mit 
Allerhöchster Genehmigung zür allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 17. März 1866. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist 
folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts- 
hülse unter dem 2/31. Januar 1847 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden.
	        
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