Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich 
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig. 
Dresden, den 6. März 1866. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
gez. Frhr. v. Beust. gez. Dr. v. Behr. 
    
  
K 46. Bekanntmachung, 
die dem Vorschußvereine zu Lichtenstein-Calluberg, dem Spar= und Vorschußvereine 
zu Wermsdorf und dem Credit= und Vorschußvereine zu Pegau bewilligte Stempel- 
befreiung, sowie den Wegfall der zeitherigen Stempelbefreinng des Ereditvereins 
zu Wechselburg betreffend; 
vom 21. März 1866. 
De Finanzministerium hat dem Vorschußvereine zu Lichtenstein= Callnberg, dem Spar= und 
Vorschußvereine zu Wermsdorf und dem Credit= und Vorschußvereine zu Pegau für die bei 
ihnen vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen 
Vorschüssen den Vereinen von deren Mitgliedern oder von deren Bürgen ausgestellt werden, 
insofern die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht übersteigen, Befreiung von 
der in der Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten „Schuld- 
verschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Seite 62 und 73 der Gesetzsamm- 
lung vom Jahre 1819) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt. 
Dagegen ist die dem Creditvereine zu Wechselburg nach der Bekanntmachung vom 7. Ja- 
nuar 1860 (Seite 4 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) zeither zuge- 
standene Stempelbefreiung, in Folge freiwilliger Verzichtleistung des Vereins auf dieselbe, 
wieder in Wegfall gekommen. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. . 
Dresden, am 21. März 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
Letzte Absendung: am 13. April 1866.
	        
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