./& 49. Verordnung,
die Publication des von dem Zollvereine mit der freien Hansestadt Bremen abge-
schlossenen Vertrags über die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der
gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom 26. Januar 1856 betreffend;
vom 23. März 1866.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem von Seiten der Königlich Preußischen, der Königlich Hannoverschen, der Kur-
fürstlich Hessischen und der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung, zugleich im Namen und
Auftrage der übrigen Staaten des Zollvereins, am 1 4. December 1865 mit der freien Hanse-
stadt Bremen über die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-
verhältnisse vom 26. Jannar 1856 (Seite 205 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1856) der in der Anfuge □O ersichtliche Vertrag abgeschlossen, auch dessen Ratification
allseitig erfolgt ist und der Austausch der Ratificationsurkunden stattgefunden hat, so bringen —
Wir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Unsere Behörden und Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten.
So geschehen Dresden, am 23. März 1866.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.
□
Vertrag
zwischen
Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in Ver-
tretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien
Hansestadt Bremen andererseits,
die
Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen
Verkehrsverbältnisse betreffend.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine
Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
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