Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

./& 49. Verordnung, 
die Publication des von dem Zollvereine mit der freien Hansestadt Bremen abge- 
schlossenen Vertrags über die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der 
gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom 26. Januar 1856 betreffend; 
vom 23. März 1866. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem von Seiten der Königlich Preußischen, der Königlich Hannoverschen, der Kur- 
fürstlich Hessischen und der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung, zugleich im Namen und 
Auftrage der übrigen Staaten des Zollvereins, am 1 4. December 1865 mit der freien Hanse- 
stadt Bremen über die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs- 
verhältnisse vom 26. Jannar 1856 (Seite 205 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1856) der in der Anfuge □O ersichtliche Vertrag abgeschlossen, auch dessen Ratification 
allseitig erfolgt ist und der Austausch der Ratificationsurkunden stattgefunden hat, so bringen — 
Wir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Unsere Behörden und Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten. 
So geschehen Dresden, am 23. März 1866. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
□ 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in Ver- 
tretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien 
Hansestadt Bremen andererseits, 
die 
Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen 
Verkehrsverbältnisse betreffend. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine 
Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
15“ 
 
	        
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