nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzollämter, welche sonst an der Grenze
gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser anzulegen sein
würden. Dasselbe ist für diese Verkehrsverbindungen als Grenz-, Ein- und Ausgangsamt
des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung beiwohnt:
10 bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalern für eine
Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben für Güter,
welche mit keinem höheren Eingangszolle als 15 Sgr. für den Centner belegt sind,
sowie für Effecten und Waaren, welche Passagiere der Post, der Eisenbahnen und der
Oberweser-Dampfschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangszolles,
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und Uebergangsscheinen, zur
Ausfertigung von Begleitscheinen II und zur Ausfertigung und Erledigung von De-
clarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, endlich
5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ansagezetteln.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf anderen Wegen
als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorstehend unter Nr. 4 erwähnten Ab-
fertigungsbefugnisse dem Hauptzollamte unter den bereits ergangenen oder künftig festzustellen-
den Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Artikel 8. An die Stelle der Verabredung im ersten Satze des Art. 3 der Ueberein-
kunft vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Hauptzollamts
u. s. w. soll folgende Bestimmung treten:
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effecten den betreffenden
ollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt, oder wer mit nach dem Zollvereine
mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf der Oberweser zu befördernden
Waaren oder Effecten, ohne solche zu der nach den Umständen erforderlichen Abfertigung an-
zumelven, die betreffende Zollstelle überschreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen werden,
als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollvereine überschreite und daher
insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeclarationen über solche Waaren oder
Effecten den zollgesetzlichen Bestimmungen desselben unterworfen sein.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verabredung bedingte ge-
setzliche Anordnung erlassen.
Artikel 9. Bei der nach Abschluß des Vertrags vom 26. Jannar 1856 zugelassenen
Aufnahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung
versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Zollvereinsniederlage
zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden: