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von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. October 1864 wegen des Beitritts von
Bayern, Württemberg, dem Großherzogthume Hessen und Nassau zu den Zollvereinigungsver-
trägen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1865,
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, sollen für diejenigen Bremischen Ge-
bietstheile, welche nach Art. 8 des Vertrags vom 26. Januar 1856 und der darin erwähn-
ten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom 29. Sep-
tember 1854 in seiner, im Art. 11 ausgesprochenen Erweiterung dem Zollvereine angeschlossen
sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend
sein, für welche sich dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen
ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile diejenigen Bestimmungen
zur Anwendung kommen, welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen
Verwaltung sie sich angeschlossen finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung unter
Nr. 6 des Schlußprotocolls zu dem vorgedachten Vertrage vom 12. October 1864 vorbehal-
ten haben, weitere Verständigungen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten erfolgen, als
der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen
Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile insoweit
anschließen, als dieß von Seiten der Regierungen von Hannover, beziehungsweise Oldenbirg,
geschehen sein wird.
Artikel 13. Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht
angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salzsteuer in Han-
nover und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen getreten werden kann, ver-
pflichtet Sich der Senat der freien Hansestadt Bremen:
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom
26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher Weise wie für den
Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen Concessionen zur Anlage
von Kramladen oder Handelsetablissements zu ertheilen, die ertheilten Concessionen
aber zurückzunehmen sind, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann, dieß auch
rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen;
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1) gedachten Grenzorten bereits
concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden, noch innerhalb der Ortschaft,
worin sie wohnen, größere Salzvorräthe als 5 Zollcentner sollen halten dürfen.
Artikel 14. Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen
Zolltarif die Mehrzahl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrags vom 26.
Januar 1856 der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zollverein zugesagt ist,
allgemein von Eingangszöllen befreit haben, für die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände
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